1. Zur Frage der Zulassung eines Unionsbürgers, der sein juristisches Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich absolviert hat, zum juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg.
2. Die in § 10 Abs. 2 BVFG vorgesehenen besonderen und erleichterten Voraussetzungen der Anerkennung von Prüfungen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt haben, dienen dem Ausgleich historisch bedingter Nachteile, die diese zahlenmäßig begrenzte Personengruppe erfahren hat, und stellen deshalb eine sachlich begründete Spezialregelung dar, die einem Unionsbürger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt.