Ein im Rahmen eines "Anforderungsprofils" aufgeführtes persönliches (Befähigungs-)Merkmal kann nicht zulässiger Bestandteil eines Anforderungsprofils im konstitutiven Sinne sein, wenn sein Vorliegen erst aufgrund eines persönlichkeitsbedingten Werturteils und (deshalb) in der Regel nur differenzierend beurteilt werden kann.
Unterbleibt eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern infolge einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch den Helfer, so schließt dies einen "Eilfall" aus.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Eine beschwerende Verfügung ist dann hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen. Dies ist der Fall, wenn einer im dienstlichen Interesse getroffenen Umsetzungsentscheidung ein Schreiben und Gespräche vorausgegangen sind, in denen die Vorgesetzten dem Betroffenen die Situation und die Gründe der geplanten Umsetzung erläutert haben, und wenn der Beamte Gelegenheit hatte, seine Argumente gegen die Entscheidung, mit der ihm mitgeteilt wurde, daß er die erforderlichen Maßnahmen für seinen Umzug zu treffen habe, vorzubringen.
2. Die Organe der Gemeinschaft verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt.
Schwierigkeiten in den innerdienstlichen Beziehungen können die Versetzung eines Beamten im dienstlichen Interesse rechtfertigen, wenn durch diese Schwierigkeiten Spannungen entstehen, die einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sind. Eine solche Maßnahme kann sogar unabhängig davon ergriffen werden, wie die Frage der Verantwortung für die betreffenden Zwischenfälle zu beantworten ist.
Dieser Grundsatz muß im Bereich der Aussenbeziehungen einer Dienststelle erst recht Geltung beanspruchen, insbesondere dann, wenn dieser Dienststelle diplomatische Aufgaben übertragen sind. Es gehört nämlich zum Wesen diplomatischer Tätigkeiten, Spannungen zu vermeiden und dennoch auftretende Spannungen abzubauen. Sie setzen unbedingt das Vertrauen der Gesprächspartner voraus. Ist dieses Vertrauen ° gleich aus welchem Grund ° erschüttert, so kann der betroffene Beamte diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Sollen sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht auf die gesamte betroffene Dienststelle ausdehnen, so entspricht es einer ordnungsgemässen Verwaltung, wenn das Organ ihn unverzueglich abberuft.
3. Ergibt sich aus der Begründung eines Urteils des Gerichts ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, stellt sich die Urteilsformel aber aus anderen Rechtsgründen als richtig dar, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
4. Da eine Versetzung oder Umsetzung schon angesichts des blossen Vorliegens von Beschwerden beschlossen werden kann, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, kann dem Organ kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es eine solche Maßnahme ergriffen hat, ohne vorher eine Untersuchung darüber einzuleiten, ob diese Beschwerden begründet waren. Unter solchen Umständen kann die mögliche Verletzung der Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts nur die Aufhebung der Entscheidung nach sich ziehen, mit der der begehrte Beistand verweigert wurde, und gegebenenfalls einen Amtsfehler darstellen, der die Haftung der Gemeinschaft begründen kann.
5. Eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, die das Dienstverhältnis und die Laufbahn des Beamten berührt, darf nicht auf Tatsachenfeststellungen über sein Verhalten gestützt werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind und ihm nicht mitgeteilt worden sind.
Eine Umsetzungsentscheidung berührt notwendigerweise das Dienstverhältnis des betroffenen Beamten, da sich dadurch der Ort und die Bedingungen der Ausübung sowie die Art der Tätigkeit ändern. Sie kann sich auch insofern auf die Laufbahn dieses Beamten auswirken, als sie seine beruflichen Zukunftsaussichten beeinflussen kann, denn bestimmte Tätigkeiten können wegen der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung bei gleicher Einstufung eher als andere zu einer Beförderung führen.
Das Gericht hat also Artikel 26 des Statuts verkannt, indem es einerseits zwar ausgeführt hat, daß Artikel 26 des Statuts den Zweck habe, die Verteidigungsrechte des Beamten dadurch zu gewährleisten, daß verhindert werde, daß sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berührende Entscheidungen der Anstellungsbehörde auf Tatsachenfeststellungen über sein Verhalten gestützt würden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt seien, andererseits aber entschieden hat, daß die streitige Umsetzungsentscheidung gerade nicht das Dienstverhältnis oder die Laufbahn des Beamten berührt habe. Indem es das Gericht für zulässig gehalten hat, daß dem Beamten Unterlagen entgegengehalten wurden, die ihm nicht übermittelt worden waren und sich auf sein Verhalten im Dienst bezogen, hat es insbesondere Artikel 26 Absatz 2 des Statuts verkannt.
6. Ein Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts führt nur dann zur Aufhebung einer das Dienstverhältnis und die Laufbahn des Beamten berührenden Entscheidung der Anstellungsbehörde, wenn feststeht, daß sich die das Verhalten des Beamten betreffenden Schriftstücke, die nicht in seine Personalakte aufgenommen und ihm nicht mitgeteilt wurden, entscheidend auf die Entscheidung auswirken konnten.
Der Umstand allein, daß Schriftstücke nicht in die Personalakte aufgenommen worden sind, kann die Aufhebung einer beschwerenden Verfügung nicht rechtfertigen, wenn diese Schriftstücke dem Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis gebracht worden sind. Aus Artikel 26 Absatz 2 des Statuts ergibt sich nämlich, daß die Unverwertbarkeit von Schriftstücken, die die Befähigung, Leistung oder Führung eines Beamten betreffen, gegenüber diesem nur für solche Schriftstücke gilt, die ihm vorher mitgeteilt worden sind, und sich nicht auf Schriftstücke bezieht, die dem Beamten zwar zur Kenntnis gebracht, jedoch noch nicht in seine Personalakte aufgenommen worden sind.