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Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 4 AS 67/08 R vom 01.07.2009

Rechtsgebiete:SGG
Stichwort:Diplomarbeit
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BSG - Urteil, B 4 AS 67/08 R



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 7 D 110/07 vom 17.04.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, BNatSchG
Stichwort:Diplomarbeit
Leitsatz:1. Im Rahmen der städtebaulichen Rechtfertigung kann eine Gemeinde die Ausweisung neuer Bauflächen auch maßgeblich darauf stützen, dass das Plangebiet in (noch) fußläufiger Entfernung von 700 m zu Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen sowie Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt.

2. Bei der Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (FNP) kann die Gemeinde auch auf bereits länger verfolgte planerische Zielsetzungen des FNP für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, wenn sie sich aus aktueller Sicht weiterhin als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik vereinbar erweisen.

3. Ein erheblicher baulicher Eingriff, der zur Anwendbarkeit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) führt, kann auch in der Ausweisung von Verkehrsflächen für einen neuen Kreisverkehr liegen, der den zusätzlichen Quell- und Zielverkehr eines neuen Baugebiets aufnehmen und auf das vorhandene Straßennetz verkehrstechnisch befriedigend verteilen soll.

4. Verkehrslärm, der gerade nicht auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht berücksichtigt.

5. Im Rahmen der planerischen Abwägung kann auch die Einspeisung planbedingten Zusatzverkehrs in eine vorhandene Straße zu berücksichtigen sein.

6. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist nicht einschlägig, wenn lediglich planbedingter Zusatzverkehr - hier eines neuen Baugebiets - in vorhandene Straßen eingespeist wird, ohne dass eine planerische Neuzuordnung immissionsempfindlicher Wohnbauflächen einerseits und emissionsträchtiger Straßenflächen erfolgt.

7. Ist Folge der Planung eines neuen Baugebiets lediglich, dass zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr in eine vorhandene Straße eingespeist wird, ohne dass mit einer weiter reichenden Verkehrsverlagerung innerhalb des bestehenden Straßennetzes zu rechnen ist, bedarf es keiner umfassenden Modellprognose zur Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung.

8. Zu den Anforderungen an spezielle artenschutzbezogene Ermittlungen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet.

9. Geben durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfungen und Erwägungen keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, gilt dies auch für die abwägende Abarbeitung des Folgenbeseitigungsprogramms der Eingriffsregelung.

10. Einflüsse auf den Verkehrswert des im Umfeld von Planvorhaben vorhandenen Grundeigentums stellen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 7 D 110/07

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 A 415/08 vom 07.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO, VwVfG, SGB I, SGB X, BSHG
Schlagworte:Zeitraum, Einsatzgemeinschaft, Sozialhilfe, Auslegung, Aufklärung, Bedürftigkeit
Stichwort:Diplomarbeit
Leitsatz:Nicht anders als die wortgleiche Regelung des § 22 VwVfG entfaltet § 18 SGB X eine Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verwaltungsverfahren zu dem selben Verfahrensgegenstand.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 A 415/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1413/08 vom 19.03.2009

Rechtsgebiete:GG, MPhG, HeilprG, 1. DVO HeilprG, PhysTh-APrV
Schlagworte:Abgrenzbarkeit, Ärztliche Verordnung, Befunderhebung, Beschränkte Heilpraktikererlaubnis, Eigenständige Tätigkeit, Erlaubniszwang, Heilhilfsberuf, Mittelbare Gesundheitsgefährdung, Selbständige Berufsausübung, Physiotherapeut
Stichwort:Diplomarbeit
Leitsatz:Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenbereich eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.

Die Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis kommt nicht in Betracht, weil insoweit ein hinreichend abgrenzbares und aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde ausdifferenziertes Gebiet nicht vorliegt (entgegen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 1413/08


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