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Diplomarbeit

Entscheidungen der Gerichte

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 7 D 110/07 vom 17.04.2009

1. Im Rahmen der städtebaulichen Rechtfertigung kann eine Gemeinde die Ausweisung neuer Bauflächen auch maßgeblich darauf stützen, dass das Plangebiet in (noch) fußläufiger Entfernung von 700 m zu Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen sowie Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt.

2. Bei der Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (FNP) kann die Gemeinde auch auf bereits länger verfolgte planerische Zielsetzungen des FNP für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, wenn sie sich aus aktueller Sicht weiterhin als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik vereinbar erweisen.

3. Ein erheblicher baulicher Eingriff, der zur Anwendbarkeit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) führt, kann auch in der Ausweisung von Verkehrsflächen für einen neuen Kreisverkehr liegen, der den zusätzlichen Quell- und Zielverkehr eines neuen Baugebiets aufnehmen und auf das vorhandene Straßennetz verkehrstechnisch befriedigend verteilen soll.

4. Verkehrslärm, der gerade nicht auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht berücksichtigt.

5. Im Rahmen der planerischen Abwägung kann auch die Einspeisung planbedingten Zusatzverkehrs in eine vorhandene Straße zu berücksichtigen sein.

6. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist nicht einschlägig, wenn lediglich planbedingter Zusatzverkehr - hier eines neuen Baugebiets - in vorhandene Straßen eingespeist wird, ohne dass eine planerische Neuzuordnung immissionsempfindlicher Wohnbauflächen einerseits und emissionsträchtiger Straßenflächen erfolgt.

7. Ist Folge der Planung eines neuen Baugebiets lediglich, dass zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr in eine vorhandene Straße eingespeist wird, ohne dass mit einer weiter reichenden Verkehrsverlagerung innerhalb des bestehenden Straßennetzes zu rechnen ist, bedarf es keiner umfassenden Modellprognose zur Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung.

8. Zu den Anforderungen an spezielle artenschutzbezogene Ermittlungen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet.

9. Geben durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfungen und Erwägungen keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, gilt dies auch für die abwägende Abarbeitung des Folgenbeseitigungsprogramms der Eingriffsregelung.

10. Einflüsse auf den Verkehrswert des im Umfeld von Planvorhaben vorhandenen Grundeigentums stellen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 A 415/08 vom 07.04.2009

Nicht anders als die wortgleiche Regelung des § 22 VwVfG entfaltet § 18 SGB X eine Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verwaltungsverfahren zu dem selben Verfahrensgegenstand.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1413/08 vom 19.03.2009

Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenbereich eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.

Die Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis kommt nicht in Betracht, weil insoweit ein hinreichend abgrenzbares und aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde ausdifferenziertes Gebiet nicht vorliegt (entgegen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2518/08 vom 19.03.2009

Die Berufsausübung eines nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis voraus, wenn sie selbständig und ohne ärztliche Verordnung erfolgt.

Der Erteilung einer auf den Aufgabenbereich eines Masseurs und medizinischen Bademeisters beschränkten Heilpraktikererlaubnis steht überdies entgegen, dass insoweit ein gegenständlich abgrenzbarer, vom Bereich der allgemeinen Heilkunde hinreichend ausdifferenzierter Teilbereich nicht vorliegt.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 A 374/08 vom 05.03.2009

1. Fehlen ausreichende Daten für eine Vergleichswertberechnung ist grundsätzlich die Anwendung jeder Berechnungsmethode zulässig, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann.

2. Zur Anwendbarkeit des so genannten "Chemnitzer Modells".

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 A 1867/07.A vom 28.01.2009

1. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots kann aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG hergeleitet werden, da das nationale Recht die Vorgaben der Richtlinie nicht richtig umsetzt.

2. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung kommt auch im Verfahren nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG vorliegen.

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis derart, dass die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als Hauptantrag und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Hilfsantrag begehrt wird.

4. Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 14 A 2154/08 vom 16.12.2008

1. Nach förmlicher Bescheidung über ein Prüfungsergebnis schriftlich gegenüber der Widerspruchsbehörde erhobene Einwände sind regelmäßig als Widerspruch zu verstehen.

2. § 95 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz des Hochschulgesetzes vom 14.3.2000 i. d. F. des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30.11.2004 ermächtigt die Hochschulen nicht, bei Studiengängen mit einem Leistungspunktsystem für Klausuren umfassend und voraussetzungslos vom Zweiprüferprinzip abzuweichen.

3. Bei einem Prüfungsverfahren, durch dessen Ergebnis die Freiheit der Berufswahl eingeschränkt wird, dürfen fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen nicht als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet wurden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1099/08 vom 10.12.2008

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist allein verfahrensrechtlicher Natur und erschöpft sich in der Regelung, ob sich die Behörde auf die Bestandskraft beruft und es so bei der bereits getroffenen Entscheidung verbleibt (sog. "wiederholende Verfügung"), oder ob diese aufgehoben und anschließend eine neue Sachentscheidung getroffen wird (sog. "Zweitbescheid").

2. Sachliche Begründungserwägungen in einem Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wieder-aufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden ist, müssen kein Indiz für das Vorliegen eines "Zweitbescheids" mit erneuter Sachbescheidung sein. Sie können vielmehr ebenso Erwägungen zur Begründung der verfahrensbezogenen Ermessensausübung darstellen. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn zur Begründung des abgelehnten Wiederaufgreifens auf Gesichtspunkte zurückgegriffen wird, die in der Begründung des ursprünglichen Bescheids nicht zur Sprache gekommen sind.

BFH – Urteil, VIII R 74/05 vom 08.10.2008

1. Ein Promotionsberater, der aufgrund selbst entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Dissertationsthemas, der Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die Klienten unterstützend in die wissenschaftliche Methodik einweist und neben weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Literaturrecherchen vornimmt, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit.

2. Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte und ermittelt er seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung, so kann er nicht allein deshalb, weil seine Einkünfte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden, durch einen Wechsel zum Bestandsvergleich eine Gewerbesteuerrückstellung bilden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 18/07 vom 19.03.2008

Die Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin gem. § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA ist eine "berufsbezogene Prüfung" und am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 Sa 45/07 vom 08.02.2008

Steht der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverhältnis nicht im Vordergrund, das heißt überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist eine Vergütung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 Wx 28/07 vom 27.09.2007

Im Rahmen der Hochschulausbildung zum Dipl.-Agraringenieur in der Fachrichtung Pflanzenproduktion werden keine betreuungsrelevanten Kenntnisse erworben, die eine erhöhte Vergütung begründen könnten. Dies gilt auch für die weitere Ausbildung zum Facharbeiter für chemische Produktion. Auch die durch Weiterbildung erworbenen Kenntnisse sind nicht ausreichend für eine Erhöhung, da die zusätzlichen Kenntnisse an der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau erworben wurden und auch hier keine Relevanz für die Betreuung erkennbar ist.

BSG – Urteil, B 14/7b AS 28/06 R vom 06.09.2007

1. In "besonderen Härtefällen" kann trotz des generellen Leistungsausschlusses während einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls geboten erscheint.

2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die ausländerrechtlichen Voraussetzungen des BAföG nicht erfüllt werden und anderweitige berufliche Entwicklungsmöglichkeiten dem Hilfebedürftigen nicht verschlossen sind.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11510/06.OVG vom 19.04.2007

1. Zu den Anforderungen an einen so genannten integrierten Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG.

2. Zur Frage, wann der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern von besonderer Bedeutung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 64/04 vom 03.04.2007

1. Auch die in einem anderen Studiengang (hier: Maschinenbau) an einer anderen Hochschule angefertigte Diplomarbeit gehört zu den Prüfungsleistungen, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB und § 55 Abs. 4 HmbHG a.F. als Prüfungsleistung anzurechnen sind (hier für die Diplomprüfung in dem vormaligen Studiengang Anlagenbetriebstechnik an der Fachhochschule Hamburg), soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

Der Anrechnung steht nicht entgegen, dass die Diplomarbeit bereits in dem anderen Studiengang zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums geführt hat.

2. Eine Prüfungsleistung ist gleichwertig im Sinne der Bestimmungen in § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB und §§ 55 Abs. 4, 32 Abs. 3 Satz 1 HmbHG a.F., wenn sie nach Inhalt und Umfang sowie in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entspricht, auf den sie angerechnet werden soll.

3. Das Gleichwertigkeitsurteil, für das gemäß § 8 Abs. 7 PO-AB die Entscheidungsbefugnis des Prüfungsausschusses besteht, ist im Unterschied zu der den Prüfern zugewiesenen Bewertung der individuellen Prüfungsleistung gerichtlich voll nachprüfbar.

4. Als maßgebliche Kriterien gleichwertiger Anforderungen an die Diplomarbeit als einer Abschlussarbeit kommen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen die Merkmale des Berufsbezugs, der Wissenschaftlichkeit, der Praxisnähe, der Interdisziplinarität und der zugrundeliegenden Methoden und Denkweisen in Betracht.

Nach diesen Kriterien können für die beteiligten Studiengänge unterschiedliche Anforderungsprofile bestehen mit der Folge, dass dieselbe Diplomarbeit aus der Sicht des einen Studiengangs ein Prädikat erhält, aus der Sicht des anderen Studiengangs aber als Abschlussarbeit unbrauchbar ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 9 U 88/06 vom 16.03.2007

Zur Zulässigkeit einer identifizierenden (Name und Bild) Berichterstattung über einen ehemaligen Polit-Offizier der Grenztruppen der DDR, fünfzehn Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 5581/05 vom 15.02.2007

1. Eine vertragliche Vereinbarung über Erfindervergütungen eines ansonsten alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführers einer GmbH & Co KG mit einem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bedarf auch dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wenn der weitere Geschäftsführer mit der Komplementär-GmbH keinen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat, jedoch einen Arbeitsvertrag mit der GmbH & Co KG besitzt.

2. Der mit der GmbH & Co KG abgeschlossene Arbeitsvertrag verleiht dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in diesem Fall nicht den Status eines Arbeitnehmers, sodass kein Anspruch nach § 9 ArbEG besteht.

3. Eine Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein Anstellungsvertrag nach § 611 BGB existiert.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 2850/06 vom 30.01.2007

Regelungsgegenstand der vom Fachbereichsrat erlassenen Prüfungsordnung ist Art und Weise der Durchführung von Prüfungen in bestehenden Studiengängen, nicht dagegen die Frage, ob und wie lange Prüfungen in eingestellten und auslaufenden Studiengängen noch angeboten werden.

Diese Frage ist dem Regelungsbereich der früher dem Senat und jetzt dem Präsidium zugewiesenen Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen zuzuordnen und nunmehr in § 20 Abs. 5 HHG vom Landesgesetzgeber selbst beantwortet worden.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1188/06 vom 14.12.2006

Zur Begründung der zugelassenen Berufung genügt es, auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug zu nehmen. Die förmliche Stellung eines Berufungsantrags ist nicht erforderlich, wenn sich der Berufungsantrag unter Heranziehung der Berufungsgründe im Wege der Auslegung ermitteln lässt.

Kennt sich ein Prüfer in einem Prüfungsgebiet nicht aus, muss er sich in den Prüfungsgegenstand einarbeiten oder anregen, dass ein anderer Prüfer bestellt wird.

Soweit ein Prüfer den Entwurf einer Diplomarbeit als passablen Entwurf bezeichnet, der noch besser werden kann, er aber nur etwas mehr als einen Monat später die Arbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, verstößt er gegen das im Prüfungsrecht allgemein anerkannte Gebot der Fairness.

Ist der Prüfer in einem derartigen Fall - trotz der insgesamt überwiegend positiven Bemerkungen zu dem eingereichten Entwurf - der Auffassung, dass die Arbeit schlechter als ausreichend ist, so muss er den Prüfling auf diesen Umstand hinweisen.

Ist in einer Prüfungsordnung vorgesehen, dass der Prüfling während der Erstellung der Diplomarbeit von einem oder mehreren Prüfern betreut wird, so darf eine Beurteilung der Zusammenarbeit während der Betreuungsphase nicht in die Bewertung der Diplomarbeit einfließen.

Die aufgrund einer Gerichtsentscheidung erforderlich werdende Neubewertung einer Diplomarbeit muss durch andere als die bisherigen Prüfer vorgenommen werden, wenn angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die bisherigen Prüfer bei der Neubewertung unbefangen vorgehen werden.

BFH – Urteil, VII R 39/06 vom 21.11.2006

Die Feststellung des Studienerfolges durch die Prüfungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem der Bewerber sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht ergangen war.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 PA 1148/06 vom 25.08.2006

1. Will das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein wegen unvollständiger Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ablehnen, so ist es gehalten, dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zu geben, die unvollständigen Angaben zu belegen.

2. Zu den Mitwirkungspflichten des die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragenden Rechtssuchenden in Bezug auf den Nachweis der Mittellosigkeit.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11709/05.OVG vom 04.07.2006

Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Gliederung von Gewerbegebieten setzt voraus, dass zugleich das im Baugenehmigungsverfahren anzuwendende Verfahren der Schallausbreitungsberechnung sowie die Fläche, auf die der IFSP zu verteilen ist, festgesetzt wird (Anschluss an VGH BW BauR 2005, 1743 und BayVGH, BRS 63 Nr. 82).

Die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzrechts über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gelten auch hinsichtlich gemeldeter, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommener und daher "potenzieller" FFH-Gebiete.

Zu den Anforderungen an eine sog. "FFH-Vorprüfung" (Screening).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11274/05.OVG vom 21.03.2006

1. Die Einführung einer Studiengebührenpflicht für so genannte Langzeitstudierende ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass die Studiengebührenpflicht nach § 70 HochSchG in Verbindung mit der Studienkontenverordnung auch auf solche Studierende Anwendung findet, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieser Regelungen begonnen haben.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 2 W 14/05 vom 29.12.2005

Wenn eine Kunsthochschule eine von einem ehemaligen Studenten als Diplomarbeit angefertigte Skulptur mit Billigung des ehemaligen Studenten auf ihrem Gelände lagert, kommt ein Vertragsverhältnis zustande, spätestens wenn eine Einigung über eine Ausstellung der Skulptur erfolgt. Dieses Vertragsverhältnis ist rechtlich in erster Linie als Verwahrung einzuordnen, wobei der Kunsthochschule ergänzend die Befugnis eingeräumt wird, die Skulptur nach jeweiliger Absprache mit dem Künstler für Ausstellungszwecke zu nutzen. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursache einer Beschädigung der Skulptur liegt beim Verwahrer.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 Wx 52/05 vom 14.12.2005

1. Eine Ausbildung zum Sozialwirt (bfz-FH), bei den Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft in Kooperation mit der Fachhochschule Ravensburg-Weingarten ist nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 f.; BayObLGZ 2000, 248/250) an sich keine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG.

2. Im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.12.1999 - 3Z BR 346/99 besteht jedoch ein Vertrauensschutz für Betreuer, die diese Ausbildung bisher absolviert haben. Ihnen ist daher ein Stundensatz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zu gewähren.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 31/03 vom 20.10.2005

Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verdienstausfalls eines Studenten, dessen Studienabschluss sich unfallbedingt verzögert (§ 252 BGB, § 287 ZPO). Die Verwertung einer vom Kläger eingereichten Privaturkunde (§ 416 ZPO) im Wege des Urkundenbeweises hängt nicht von der Zustimmung des Gegners ab.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 251/04 vom 12.01.2005

Der Studiengang "Betriebswirt Sozialwesen (Kolpingakademie)" stellt keine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Nc 3/04 vom 05.08.2004

1. Die Vorschrift in § 13 a Satz 1 HAWZVO, nach der die Hochschule freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt an Bewerberinnen und Bewerber vergeben kann, die die Zwischenprüfung bestanden haben, begründet keinen Entscheidungsspielraum für die Auswahl und Ablehnung von Bewerbern nach Maßgabe individueller Leistungsmerkmale und Eigenschaften. Es besteht allein eine Entscheidungsbefugnis dahin, freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt überhaupt zu vergeben oder von einer Vergabe abzusehen.

2. Die Vorschrift in § 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO, nach der Personen, die mehr als 8 Seester in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert sind oder waren, vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen sind, gilt nicht auch für die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt gemäß § 13 a Satz 1 HAWZVO.

3. Ein laufendes Strafverfahren (hier: Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord) bildet keinen der Gründe, aus denen die Immatrikulation gemäß § 41 Abs. 1 HmbHG zu versagen ist oder gemäß § 41 Abs. 2 HmbHG versagt werden kann.

4. Die Vorschrift in § 42 Abs. 3 Nr. 3 HmbHG, nach der Studierende exmatrikuliert werden können, wenn sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben, kann nicht in entsprechender Anwendung für die Versagung der Immatrikulation herangezogen werden.

5. Die Immatrikulation eines ausländischen Studierenden ist nach den Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes nicht von dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts abhängig.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 99/04 vom 09.06.2004

1. Grundsätzlich kommt eine Haftung (der Baugenehmigungsbehörde) wegen rechtswidrig erteilter Baugenehmigung - hier wegen fehlender Standsicherheit eines Gebäudes - auch gegenüber dritten - nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Personen - dann in Betracht, wenn Schutz und Leben dieser dritten Personen oder deren Sachgüter durch das statisch fehlerhafte Bauwerk beeinträchtigt werden.

2. Allerdings ist der von der Baugenehmigungsbehörde hinzugezogene Prüfingenieur in der Regel nicht verpflichtet, zusätzlich zur Überprüfung der eingeichten Statikerunterlagen eine eigene Überprüfung der Bausubstanz des Gebäudes vorzunehmen, für das die Baugenehmigung beantragt wurde, se sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung (der Bausubstanz) vor.

3. Wird der Amtshaftungsanspruch des Geschädigten mithin allein auf die zu Unrecht angenommene Verletzung einer eigenen Prüfpflicht (bzgl. der Bausubstanz eines Gebäudes) der für "ihren" Prüfingenieur haftenden Genehmigungsbehörde gestützt, scheitert ein Amtshaftungsanspruch dann, wenn eine solche Prüfpflicht im konkreten Fall nicht bestand.

LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 1447/03 vom 26.05.2004

Verpflichtet sich der Empfänger einer Studienbeihilfe in der Förderungsvereinbarung nach erfolgreichem Studienabschluss zu einer mehrjährigen Tätigkeit in einem vom Beihilfe Gewährenden zu bestimmenden Werk und erteilt das Beihilfe gewährende Unternehmen gleichzeitig eine vertragliche Wiedereinstellungszusage, so muss es dem Empfänger der Studienbeihilfe einen bestimmten, seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz anbieten. Anderenfalls ist der Förderungsempfänger je nach Lage des Einzelfalls nicht zur Rückzahlung erhaltener Leistungen verpflichtet, wenn er ein anderweitiges Arbeitsverhältnis mit einem dritten Unternehmen eingeht.

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