Voraussetzung für die Annahme eines konsekutiven Studiengangs im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG ist, dass das Bachelor- und Masterstudium aufeinander abgestimmt, d. h. dergestalt inhaltlich aufeinander bezogen sind, dass sich der Masterstudiengang als fachliche Fortsetzung des Bachelorstudiums darstellt.
Die Beschränkung der Gebührenfreiheit von Zweitstudien auf konsekutive Bachelor-und Masterstudiengänge (§ 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG) ist verfassungsgemäß. Ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es, allein Absolventen rheinland-pfälzischer Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, ein aus einem zügigen Erststudium auf dem Studienkonto verbleibendes Restguthaben für die Begleichung der Gebühren eines Zweitstudiums einzusetzen.
Aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages ergibt sich kein Anspruch auf Umwandlung eines in der DDR verliehenen Diplomgrades in einen vergleichbaren Diplomgrad, der in den alten Bundesländern verliehen wird ("Umdiplomierung").
Das in einer Diplom-Prüfungsordnung für die Teilnahme an jeder einzelnen Prüfungsleistung aufgestellte Erfordernis einer gesonderten Meldung, die innerhalb von vom Prüfungsamt durch Aushang bekannt gegebenen Anmeldefristen erfolgen muss, bedarf keiner ausdrücklichen formal-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Hochschulgesetz.
Kein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Studiengang Betriebswirtschaft - Diplom als Studienanfängerin an der Fachhochschule Kiel außerhalb der lt. Zulassungszahlenverordnung für das Sommersemester 2003 auf 65 festgesetzten Studienplätze.
Kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studiengang Pädagogik/Diplom als Semesteranfänger an der CAU-Kiel außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 70 festgelegten Studienplätze.