§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG verpflichtet auch dann nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräußerungs- bzw. Nutzungserlöses, wenn bei einem nach 1994 erfolgten "Komplettierungs-Kauf" (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts hieran) ein Verfügungsberechtigter einen geringeren Veräußerungserlös als den Verkehrswert bzw. den hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) erzielt hat.
Der redliche Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts "für persönliche Erholungszwecke" schließt die Rückübertragung des Grundstücks nicht aus (wie Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 96.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 10).
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang das Grundstück tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wurde.
Urteil des 8. Senats vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 17.00 -
I. VG Berlin vom 06.06.2000 - Az.: VG 25 A 113.95 -
Der redliche Erwerb dinglicher Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Kauf von Wochenendhäusern zu Erholungszwecken verliehen wurden, schließt die Rückübertragung der Grundstücke nicht aus.
Urteil des 7. Senats vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 96.99 -
I. VG Schwerin vom 20.05.1999 - Az.: VG 3 A 1699/95 -
Ein den Rückausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VermG erfüllender Erwerb volkseigener Gebäude für Gewerbezwecke auf der Grundlage des § 1 des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 setzt voraus, daß der Erwerber bei Vertragsabschluß privater Handwerker oder Gewerbetreibender war. Es bleibt offen, ob darüber hinaus auch Fälle erfaßt werden, in denen die Aufnahme eines Handwerks- oder Gewerbebetriebs bei Vertragsabschluß sichergestellt war.
Urteil des 7. Senats vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 17.98 -
I. VG Magdeburg vom 12.05.1998 - Az.: VG A 5 K 283/97 -