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dinglicher Verwaltungsakt

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 128/04 vom 07.06.2005

Rechtsgebiete:SächsWG, SächsGemO
Schlagworte:Duldungsanordnung, dinglicher Verwaltungsakt, Anschluss- und Benutzungszwang, Abwasserleitung, Anstaltsgewalt, Annexkompetenz
Stichwort:dinglicher Verwaltungsakt
Leitsatz:1. Auf § 109 Abs. 1 SächsWG kann eine Duldungsanordnung für bereits errichtete und genutzte Anlagen (Altanlagen) grundsätzlich nicht gestützt werden.

2. § 109 Abs. 2 SächsWG begründet keinen selbstständigen Duldungstitel, sondern setzt das Bestehen eines nach früherem Recht begründeten Duldungstitels voraus (wie OLG Dresden, Urt. v. 27.6.2002, VIZ 2003, 140).

3. Eine Duldungsanordnung für Abwasserleitungen von anschluss- und benutzungspflichtigen Dritten kann beim Fehlen einer hinreichenden Satzungsregelung nicht ohne weiteres auf die gemeindliche Anstaltsgewalt oder auf eine Annexkompetenz zum Anschluss- und Benutzungszwang gestützt werden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 B 128/04



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 124/04 vom 25.01.2005

Rechtsgebiete:DSchG SH, GG, LVwG SH
Schlagworte:Beeinträchtigung, Bestimmtheit, Denkmalschutz, Eigentümer, Genehmigung, Kulturdenkmal, Rechtsnachfolge, Umgebung, Wiederherstellung, dinglicher Verwaltungsakt
Stichwort:dinglicher Verwaltungsakt
Leitsatz:1. Die gesetzlichen Genehmigungstatbestände zur Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung sowie zur Beeinträchtigung der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals sind hinreichend bestimmt.

2. Zur (denkmalrechtlichen) Umgebung gehört der Umkreis eines Baudenkmals, auf den es ausstrahlt und der es - in denkmalpflegerischer Hinsicht - seinerseits beeinflusst.

3. Was im Einzelfall "Umgebung" und "geeignet" ist, den Eindruck eines Denkmals zu beeinträchtigen, ist anhand objektiver Kriterien aus der Perspektive eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters zu ermitteln. Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand nach der Änderungsmaßnahme.

4. Eine Maßnahme, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals als möglich erscheinen lässt, ist genehmigungsbedürftig. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht der Genehmigungsbedürftigkeit, sondern der Genehmigungsfähigkeit zuzuordnen.

5. Der denkmalrechtliche Schutz gilt gegenüber dem jeweiligen Eigentümer; dies folgt aus dem dinglichen Regelungsgehalt der Schutzverfügung.

6. Im Rahmen einer denkmalrechtlichen Wiederherstellungsanordnung hat der Eigentümer das herzustellen, was unter Berücksichtigung der bauhistorischen Anforderungen und der Regeln des (betroffenen) Handwerks erforderlich ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 124/04


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