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Dingliche Einigung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IV R 24/08 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:FGO, AO, BGB
Stichwort:Dingliche Einigung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 24/08



BFH – Beschluss, I B 51/08 vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:FGO, GmbHG
Stichwort:Dingliche Einigung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, I B 51/08

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 00.2474 vom 27.09.2007

Rechtsgebiete:GG, BV, DSchG
Schlagworte:Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, Beseitigung eines Baudenkmals, Bestimmtheit von Normen, Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz, Privatnützigkeit des Eigentums, Ausgleichsregelungen, "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung", Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in "tatsächlicher" und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Baukostenvergleichsberechnung, Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers, Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht, Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens, Bedeutung des Baudenkmals, Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers
Stichwort:Dingliche Einigung
Leitsatz:1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.

2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).

3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.

4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 B 00.2474

BAG – Beschluss, 3 AZR 334/06 (A) vom 22.05.2007

Rechtsgebiete:BGB, BetrAVG, KSchG, InsO, VVG
Schlagworte:Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz
Stichwort:Dingliche Einigung
Leitsatz:Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch "für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer"?
Volltext: BAG - Beschluss, 3 AZR 334/06 (A)


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