1. Zur Überschuldung eines Grundstücks im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG tragen auch solche Verbindlichkeiten bei, welche der Eigentümer vor der Erklärung seines Eigentumsverzichts abgelöst hatte, um die Voraussetzungen für eine spätere Genehmigung dieses Verzichts zu schaffen.
2. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Überschuldung auch auf vor Gründung der DDR aufgenommenen Belastungen beruht, die der Erwerber des Grundstücks unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat.
§ 6 Abs. 6 a VermG ermächtigt die Behörde nicht zur privatrechtsgestaltenden Regelung des Fortbestands von Forderungen; ob die Vorschrift im Fall der Aufhebung der staatlichen Verwaltung überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.
Beschluß des 7. Senats vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97