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Dimensionierung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 1 B 35.05 vom 26.02.2008

1. Werden Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage einer flächenhaften, straßenübergreifenden Konzeption angeordnet, müssen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede der getroffenen Anordnungen und damit auch in Bezug auf jede Straße, die in das Gebiet einbezogen worden ist, vorliegen.

2. Die Feststellung einer konkreten Gefahrenlage infolge des Parkraummangels innerhalb des bewirtschafteten Gebiets setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in allen Straßen des Gebiets gleich hoch ist. Entscheidend ist, dass die Schwelle zur konkreten Gefahr überschritten wird.

3. Die Bewältigung handgreiflicher Gefahrenlagen, die aus einem massiven Kurzzeitparkbedarf im Umfeld einer von Anliegerstraßen umgebenen Geschäftsstraße folgen, kann es erfordern, auch Straßenzüge im seitlichen Einzugsgebiet der Geschäftsstraße einzubeziehen, in denen der Kurzzeitparkbedarf und daraus sich ergebende Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht vergleichbar ausgeprägt sind.

4. Die erforderliche konkrete Gefahr kann sich auch dadurch ergeben, dass beschränkende Anordnungen für den ruhenden Verkehr an den Brennpunkten zu einer Verlagerung der Parkplatzsuche in die nähere Peripherie führen.

5. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für Störungen der Sicherheit des Straßenverkehrs infolge einer Parkraummangelsituation liegt erst in solcher Entfernung von einer Hauptgeschäftsstraße nicht mehr vor, wenn es bei Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen örtlichen Besonderheiten für den typischen Kraftfahrer auf Grund der Entfernung zu seinem eigentlichen Ziel unattraktiv wird, in (angrenzenden) Bereichen nach einem nicht gebührenpflichtigen und/oder zeitlich beschränkten Parkplatz zu suchen (wie OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 2002 - OVG 1 S 3.02 -).

6. Der Zuschnitt der Zonen, innerhalb derer die Bewohner von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden, richtet sich nach der noch zumutbaren Entfernung zwischen Parkplatz und Wohnung innerhalb des städtischen Quartiers (regelmäßig nicht mehr als 1000 Meter). Eine flächenhafte Parkraumbewirtschaftung im Umfeld einer Hauptgeschäftsstraße kann die Einrichtung mehrerer Zonen bedingen.

7. Die Anordnung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen aus Gründen der Einnahmeerzielung ist von der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Die Erzielung von Einnahmen rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss, die Einführung der Parkraumbewirtschaftung verfolge primär fiskalische Zwecke.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 27.06 vom 30.01.2008

Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 7.07 vom 15.01.2008

1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt.

2. Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden.

3. Die Entscheidung über die Dimensionierung eines Verkehrswegs fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG.

4. Stehen die notwendigen Finanzmittel zur Realisierung eines Straßenbauvorhabens bereit, so ist die Planrechtfertigung zu bejahen, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (im Anschluss an Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 200>).

5. Dass Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, im Gegensatz zu Enteignungsbetroffenen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 130/06 vom 17.07.2007

1. Zur Klagebefugnis eines Vereins (hier verneint), der ein Grundstück zum Zweck der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses erworben und ökologisch aufgewertet hat.

2. Zur Frage, ob die Kennzeichnung eines vierstreifigen Ausbaus und Neubaus im Bedarfsplan gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG Alternativen ausschließt, die über mehrere Kilometer hinweg als zwei zweistreifige Straßen geführt werden.

3. Eine Gefährdung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs lässt sich nicht mit der Erwägung verneinen, der Inhaber stehe am Ende seines Berufslebens.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 2.06 vom 07.03.2007

1. Der Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer (Lärm-)Wirkungen eines (Straßenneubau-)Vorhabens gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der 30-Jahres-Frist gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Lärmprognose des Planfeststellungsbeschlusses zulässigerweise ein kürzerer Prognosezeitraum (hier: rund 15 Jahre) zugrunde lag. Das Tatbestandsmerkmal "nicht voraussehbar" ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der "fehlgeschlagenen Prognose" und setzt eine solche nicht voraus.

2. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Das ist grundsätzlich erst der Fall, wenn der nach der damaligen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

3. Der Anspruch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies ist grundsätzlich anhand des damals angewandten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Neue Berechnungsmethoden können ggf. angewandt werden, wenn die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Über die Dimensionierung danach anzuordnender nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen ist dagegen nach der derzeitigen Rechtslage zu entscheiden.

4. Der Anspruch ist nicht gegeben bei Straßen, die vor dem Inkrafttreten von § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974 (am 7. Juli 1974) planfestgestellt worden sind.

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