Der Differenztheorie ist durch die Einführung des § 464 d StPO nicht der Boden entzogen. Zur Anwendung der Differenztheorie auf vom Angeklagten zu tragende Sachverständigenkosten.
Auch im Strafverfahren entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder von einem Rechtspfleger erlassen wurde.
Zur Erstattung der Verteidigerkosten bei Teilfreispruch und teilgeständiger Einlassung des Angeklagten schon vor Anklageerhebung hinsichtlich der abgeurteilten Tat.
1. Schaden ist auch nach dem Soldatengesetz der Unterschied zwischen der Vermögenslage des geschädigten Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Soldaten darstellt, und der Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestünde (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 69, 331 <333> und Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - <Buchholz 237.7 § 84 Nr. 7>).
2. Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen an einen Soldaten im Bundesnachrichtendienst ist weder eine Beteiligung nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz noch nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen.
Urteil des 2. Senats vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 -