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Differenzprozessgebühr bei Mehrvergleich über anderweitig rechtshängige Ansprüche

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 667/03 vom 30.12.2003

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Differenzprozessgebühr bei Mehrvergleich über anderweitig rechtshängige Ansprüche
Stichwort:Differenzprozessgebühr bei Mehrvergleich über anderweitig rechtshängige Ansprüche
Leitsatz:Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Rechtsstreiten, erhält dieser neben der vollen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) in dem mitverglichenen Rechtsstreit und der Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) nicht die weitere halbe Differenzprozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 667/03




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