JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > Differenzierungsverbot
| Rechtsgebiete: | GG, LVerbO NRW |
| Schlagworte: | Landschaftsversammlung, Reserveliste, Partei, Wählergruppe, konkurrierende Wählergruppen, Landesverband, Verbändeverband, Organisationsform, Demokratieprinzip, Chancengleichheit, Differenzierungsverbot, Wahlvorbereitung, Wahlvorschlagsrecht, Legitimationskette |
| Stichwort: | Differenzierungsverbot |
| Leitsatz: | Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es, kommunale Wählergruppen bei der Aufstellung von Reservelisten für die Landschaftsversammlung eines nordrheinwestfälischen Landschaftsverbandes gegenüber politischen Parteien wegen eines organisationsspezifischen Merkmals zu benachteiligen. Ein Zusammenschluss örtlicher Wählergruppen in Form eines Verbändeverbandes kann deshalb eine Wählergruppe im Sinne der Landschaftsverbandsordnung sein. Für die mittelbar gewählten Mitglieder einer Landschaftsversammlung ist die unmittelbare demokratische Legitimation der sie wählenden Ratsmitglieder der Mitgliedskörperschaften des Landschaftsverbandes als demokratische Legitimation ausreichend. Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn Landesrecht einem Landesverband örtlicher Wählergemeinschaften die Beteiligung an der Aufstellung von Reservelisten für die Landschaftsversammlung mit der Begründung verweigert, dass in diesem Verband auf örtlicher Ebene konkurrierende Wählergruppen Mitglieder sein können. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 20.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, WRV, VwGO, AO, KiStG Rheinland-Pfalz |
| Schlagworte: | Kirchensteuer, Steuerprogression, Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer Erlass, Beschränkung auf Kirchenmitglieder, Differenzierungsverbot, ungehinderter Kirchenaustritt. |
| Stichwort: | Differenzierungsverbot |
| Leitsatz: | 1. Die Auffassung, dass eine der Einkommensteuerprogression unterliegende Kirchensteuer regelmäßig nicht unbillig im Sinne des - hier als Landesrecht anzuwendenden - § 227 AO ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht. 2. Der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts verlangt auch für den Erlass der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen eine ausreichende normative Grundlage zumindest auf kirchenrechtlicher Ebene. 3. Es ist grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Kirche den (Teil-)Erlass der Kirchensteuer auf in der Kirche verbliebene Mitglieder beschränkt, weil sie deren Bindung an die Kirche stärken will. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 12.02 | |
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