1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2002 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 31. Juli 2003 (GVBl. II S. 462) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2001 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Februar 2002 (GVBl. II S. 590) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
1. An der für die Heranziehung eines angrenzenden Grundstücks zur Straßenreinigungsgebühr erforderlichen vorteilhaften Beziehung des Grundstücks zur Straße fehlt es nicht bereits dann, wenn trotz objektiv die Schaffung einer Zufahrt oder eines Zugangs ermöglichender Grundstücksverhältnisse die vom Eigentümer vorgenommene bauliche Gestaltung die Eröffnung einer solchen Möglichkeit nur unter erheblichem Bauaufwand zulässt.
2. Die entsprechend vorteilhafte Beziehung des Grundstücks zur Straße kann auch ohne Eröffnung eines solchen Zugangs oder einer solchen Zufahrt dann bestehen, wenn sich das Angrenzen an die Straße für die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks als vorteilhaft erweist (hier für die Nutzung eines Grundstücks zur Aufstellung von Plakattafeln als Werbeflächen bejaht).
Ein Unternehmer, der durch Verschmelzung mehrerer Betriebe einen neuen einheitlichen Betrieb schafft, verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er nach der Verschmelzung bei der Führung des Betriebes die Differenzierung der Arbeitsbedingungen nach dem jeweils erreichten Besitzstand der aus den ursprünglichen Einzelbetrieben übernommenen Belegschaftsgruppen beibehält und vergleichbare Arbeitnehmer deshalb beispielsweise unterschiedlich hoch vergütet. Insoweit handelt es sich um einen sachlichen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung, der seinen Ursprung in der dem Arbeitgeber gem. §§ 613a BGB, 324 UmwG gesetzlich vorgeschriebenen Besitzstandswahrung hat.
Auch die einfache, in vorgegebenen Bahnen zu verrichtende Tätigkeit eines Amtsboten der Besoldungsgruppe A 4 kann mit einem einheitlichen, in einer großen Verwaltung generell verwendeten, Beurteilungsbogen sachgerecht dienstlich beurteilt werden.