Wenn im Unterfrachtverhältnis eine geringere Haftungsbegrenzung vereinbart ist als im Hauptfrachtverhältnis, kann der Hauptfrachtführer gegen den ausführenden Unterfrachtführer nicht den überschießenden Differenzschaden nach den Regeln der Drittschadensliquidation geltend machen.
a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbH) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107).
b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.).
a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) ergeben (vgl. Sen.Urt. v. 13. Oktober 1966 - II ZR 56/64, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann anstelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 56 Abs. 1 GmbHG) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden.
b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesellschaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu seiner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist.
c) Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die Stammeinlageschuld des Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321, 326 f.).
Der Notar hat, wenn eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit Sacheinlagen erfolgen soll und Anlass zu Zweifeln an einer richtigen Bewertung der Sacheinlagen besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers hinzuweisen. Dabei kann auch über die Frage aufzuklären sein, ob eine einzubringende Gesellschafterforderung gegen die GmbH vollwertig ist.
Bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) mit Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft (§ 69 UmwG) trifft die Aktionäre der beteiligten Rechtsträger im Fall einer Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers grundsätzlich keine (verschuldensunabhängige) Differenzhaftung.
1. Es spricht viel dafür, auch im Falle einer einheitlichen gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung die Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gem. § 255 Abs. 2 AktG analog zu gestatten, wenn eine Überbewertung der Sacheinlage geltend gemacht wird, insbesondere dann, wenn der Erwerb der Sacheinlage vom Mehrheitsaktionär erfolgen soll.
2. Die aktienrechtliche Differenzhaftung erfaßt den vollen Gegenwert der dafür ausgegebenen Aktien.
3. Ist die Klage gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluß, mit dem die Überbewertung der Sacheinlage gerügt wird, nicht offensichtlich unbegründet, dann kann dennoch im Freigabeverfahren gem. §§ 255 Abs. 3, 246a AktG das Interesse der Gesellschaft an der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister gegenüber dem Aufschubinteresse des Klägers überwiegen, wenn der Erfolg der Hauptsacheklage zweifelhaft ist; bei der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, ob im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Durchsetzung einer möglichen Differenzhaftung realistisch ist.
1. Auf die Verjährung von Ansprüchen auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH sind die Bestimmungen über die Verjährung der Ansprüche auf erstmalige Aufbringung des Stammkapitals, sondern die Grundsätze über die Verjährung einer Unterbilanzhaftung anzuwenden.
2. Zu den Voraussetzungen der Annahme einer wirtschaftlichen Neugründung.
1. Nach §§ 30, 31 GmbHG muss der im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vorhandene Wert des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe der Stammkapitalziffer wieder hergestellt werden. Sofern dieses Ziel durch Rückübertragung des weggegebenen Vermögensgegenstandes nicht erreicht werden kann, weil dieser inzwischen an Wert verloren hat, hat der Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen durch Geldzahlung wieder aufzufüllen.
2. Der Gesellschafter trägt dieses Risiko einer Wertminderung des Gegenstandes ausnahmsweise nicht, sofern diese auch dann eingetreten wäre, wenn sich der Gegenstand noch im Vermögen der Gesellschaft befunden hätte. Anderenfalls erhielte die Gesellschaft letztlich mehr, als ihr verblieben wäre, wenn es eine das Stammkapital beeinträchtigende Handlung nicht gegeben hätte; eine solche "Besserstellung" bezwecken indes die Kapitalschutzregeln nicht.
1. Die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Erfüllung der Bareinlagepflicht will verhindern, dass die sich aus § 19 GmbHG ergebenden Pflichten durch formale Gestaltungen umgangen werden, bei denen rein rechtlich gesehen zwar eine Zahlung der Gesellschafter an die GmbH feststellbar ist, welche bei wirtschaftlicher Betrachtung sich jedoch als Zahlung an die Gesellschafter selbst darstellt, die der Einlageerbringungspflicht entgegenläuft und der Erhaltungspflicht nach § 30 GmbHG widerspricht. Hier ist die GmbH lediglich als "Zahlungsreflektor" eingesetzt, denn das eingezahlte Kapital gelangt tatsächlich umgehend in die Verfügungsbefugnis einer Personengruppe, welche wirtschaftlich gesehen niemand anderes ist als "die Gesellschafter".
2. Die Frage von Erfüllung oder Nichterfüllung der Einlagepflicht ist nicht allein und formal aus dem Vorgang einer Darlehensgewährung an eine unter einflussreicher Beteiligung der GmbH-Gesellschafter gebildete Gesellschaft zu beantworten. Maßgeblich ist, ob "das Geld" auf diesem Weg so in den Verfügungsbericht der Gesellschafter zurückgeleitet wurde, als sei es nie gezahlt worden, oder ob das Kapital bei der Gesellschaft verbleiben ist und ihr ermöglicht hat, im Sinne ihres Gesellschaftszwecks tätig zu werden.
3. Ein Darlehen, das eine GmbH einer Kommanditgesellschaft gewährt, deren persönlich haftender Gesellschafter sie ist, ist im Hinblick auf § 19 GmbHG anders zu bewerten als ein Darlehen, welches die GmbH einer OHG zugewandt hat, an der sie - die GmbH - nicht beteiligt ist, welche aber ihren Gesellschaftern "gehört" (hierzu BGHZ 153m 10ß7). Bei der GmbH & Co. KG die vom BGH geforderte Einheit nur zwischen der GmbH und "ihrer" Kommanditgesellschaft. Wirtschaftlich betrachtet, ist daher ein Darlehen, welches die Verwaltungs-GmbH "ihrer" Kommanditgesellschaft auszahlt, nicht zugleich als Zahlungsvorgang an die Gesellschafter zu werten (so auch OLG Köln GmbHR 2002, 968). Die Verwaltungs-GmbH handelt hier ihrer Aufgabenstellung gemäß und tätigt ein Verkehrsgeschäfts i.S.d. BGH-Rechtsprechung, wenn sie Finanzmittel in die Kommanditgesellschaft als der eigentlichen Betriebsgesellschaft einbringt.
4. Der Gefahr, daß im Wege über die KG die Stammeinlagen der GmbH an die GmbH-Gesellschafter/Kommanditisten zurückgeführt werden, wird durch die umfassende Kapitalbindung in der GmbH & Co. KG in ausreichendem Maße begegnet.
1. Der Wirksamkeit eines vom Registergericht gefassten Beschlusses zur Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft nach § 104 Abs. 3 Nr. 2 AktG, deren vorangegangene Wahl zum Aufsichtsrat gerichtlich angefochten worden ist, steht nicht entgegen, dass der Beschluss während des laufenden Anfechtungsverfahrens gefasst wird.
2. Die gerichtliche Bestellung zum Aufsichtsrat nach § 104 Abs. 3 Nr. 2 AktG geht dem Wahlmandat vor.
3. Für die Wirksamkeit des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses ist dessen Zustellung an den bestellten Aufsichtsrat nicht erforderlich, wenn das Aufsichtratsmitglied vorab sein Einverständnis mit der Übernahme des Mandats gegenüber dem Registergericht erklärt hat und ihm der Beschluss formlos bekannt gemacht worden ist.
a) Im Rahmen der Ermittlung der Unterbilanzhaftung kann auch bei einem sog. "Start-up"-Unternehmen von einer als bewertbares Unternehmen anzusehenden strukturierten Organisationseinheit während des Stadiums der Vor-GmbH nur in engen Ausnahmefällen und erst dann ausgegangen werden, wenn das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat (vgl. BGHZ 140, 35).
b) Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (vgl. BGHZ 124, 282, 286).
Auch bei der Unterbilanzhaftung ist nach dem entsprechend geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ein automatisches Erlöschen des Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge anderweitiger Auffüllung des Haftungsfonds ausgeschlossen.
Der aus Unterbilanz haftende Gesellschafter kann nach dem ebenfalls entsprechend geltenden § 19 GmbHG nicht einseitig mit Forderungen, die er gegen die GmbH besitzt, aufrechnen.
a) Sacheinlagen können im GmbH-Recht - nicht anders als im Aktienrecht (vgl. § 27 Abs. 2 AktG) - nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist.
b) Obligatorische Nutzungsrechte haben jedenfalls dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (vgl. BGHZ 144, 290). Der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert.
1. Die dem Schutz der realen Kapitalaufbringung dienenden Vorschriften des Aktienrechts stehen einer Anwendung der §§ 320 ff BGB auf einen Vertrag über die Einbringung von GmbH-Geschäftsanteilen als Sacheinlage in eine AG gegen Ausgabe neuer Aktien insoweit entgegen, wie hierdurch die AG zur Durchführung der hiermit einhergehenden Kapitalerhöhung gezwungen würde.
2. Kommt es nicht zur beabsichtigten Kapitalerhöhung, ist der einbringende Teil bereits nach Vertragsrecht berechtigt, einen Ausgleich für die in Erwartung der Kapitalerhöhung erbrachten Leistungen zu verlangen. Hierbei kann er die erbrachten Leistungen vom Empfänger zurückzufordern oder sie dort belassen und Wertersatz verlangen.
3. Verbleiben die erbrachten Leistungen beim Empfänger, so bemisst sich der von diesem zu leistende Wertersatz nicht nach dem objektiven Wert, sondern nach dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Umtauschverhältnis.
a) Gründen die Rückgabeberechtigten einer ehemaligen, im Jahre 1972 enteigneten Produktionsgenossenschaft des Handwerks zum Vollzug einer Umwandlung nach §§ 17-19 UntG eine GmbH, so finden gemäß § 3 Satz 2 UntG die Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes uneingeschränkt Anwendung.
b) Bei der Sacheinlagefestsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG muß der Gegenstand der einzubringenden Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag so genau bestimmt sein, daß über seine Identität kein Zweifel besteht.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 202/98 -
OLG Jena
LG Mühlhausen
a) Eine Haftung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus § 9 GmbHG oder auf der Grundlage der allgemeinen Differenzhaftung wird durch die spezielleren Regelungen der §§ 24, 26 DMBilG auch dann verdrängt, wenn ein gemäß § 11 TreuhG in eine GmbH im Aufbau umgewandelter VEB ohne gesetzliche Grundlage in mehrere GmbH i.A. aufgespalten worden ist.
b) In dem Beschluß der Treuhandanstalt, eine in ihrem alleinigen Anteilsbesitz stehende GmbH i.A. "sofort still zu liquidieren", ist ein Auflösungsbeschluß im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 4 DMBilG zu sehen.
BGH, Urt. v. 23. November 1998 - II ZR 70/97 -
OLG Naumburg
LG Halle