Zur Tat i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO gehören alle Taten des Angeklagten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Die Dauer der Untersuchungshaft kann ohne Rücksicht auf ihre bisherige Dauer aufgrund eines wegen erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens bekannt gewordener neuer Tatsachen erlassenen Haftbefehls oder aufgrund einer Erweiterung des Haftbefehls bis zur Grenze des § 121 Abs. 1 StPO vollzogen werden. Die Frist beginnt sodann von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Tatverdacht so dringend geworden ist, dass der zweite Haftbefehl hätte erlassen bzw. der erste Haftbefehl hätte ergänzt werden können.
Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.
Wird der Haftbefehl nachträglich aufgrund in demselben Verfahren durchgeführten Ermittlungen erweitert, so ist bei der Berechnung der Frist des § 121 I StPO die bis zur Erweiterung des Haftbefehls verstrichene Zeit einzubeziehen (gegen OLG Koblenz - 1. Strafsenat - Beschlüsse vom 14.1.00 - (1) 4420 BL - III - 83/00 - und 25.9.1999 -(1) 4420 BL - III - 127/99 = StV 00, 629).
Eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" handelte. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden (oder Erlass eines neuen) Haftbefehls handelt es sich um "dieselbe Tat" erst von dem Zeitpunkt an, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.10.2000 - BL - III - 44/00); das wird jedenfalls im Regelfall (spätestens) der Tag des Erlasses des erweiterten oder neuen Haftbefehls sein.