Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO, wenn das Berufungsgericht trotz rechtlich milderer Beurteilung der Tat auf dieselbe Strafe erkennt wie das Amtsgericht. In einem solchen Fall ist es jedoch verpflichtet, seine Rechtsfolgenentscheidung eingehend zu begründen.