Reicht ein Rechtsanwalt für zwei von ihm vertretene Beigeladene eines Rechtsstreits inhaltlich wortgleiche Schriftsätze ein, so ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch dann derselbe mit der Folge, dass die Prozessgebühr um drei Zehntel erhöht wird, wenn sie durch das von ihnen bekämpfte Bauvorhaben möglicherweise in unterschiedlicher Weise betroffen werden.
Ein auftragsgemäßes Tätigwerden eines Rechtsanwalts in mehreren parallelen Verwaltungsverfahren schließt nicht aus, daß es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs. 2 BRAGO handelt.
Urteil des 11. Senats vom 9. Mai 2000 - BVerwG 11 C 1.99 -
I. VG Halle vom 30.06.1997 - Az.: VG 1 A 41/94 -
II. OVG Magdeburg vom 15.04.1999 - Az.: OVG A 2 S 377/97 -