In getrennten, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen betreffenden, parallelen Klageverfahren können die Streitgegenstände wegen Art. 3 Abs. 1 GG gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, 22 Abs. 1 RVG gewertet werden, wenn zugleich die Gerichtskosten in den jeweiligen Klageverfahren nach den jeweils festgesetzten Einzelstreitwerten berechnet werden. Ein sachlicher Grund, entgegen § 32 Abs. 1 RVG einerseits Einzelstreitwerte und andererseits einen Gesamtgegenstandswert zugrunde zu legen, besteht nicht.
1. Im Falle einer Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet.
2. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO dar.
3. Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht, vergleichbarer landesverfassungsgerichtlicher Streitigkeiten, von Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO oder einer Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vermag die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen.
4. Stellt sich jedoch in einem bei einem Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren lediglich dieselbe (verfassungs-)rechtliche Frage, scheidet die analoge Anwendbarkeit von § 94 VwGO aus.
Liegt eine Vertretung von mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit vor, entfällt ein Mehrvertetungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG, wenn das Begehren der Auftraggeber einen jeweils gesonderten Gegenstand bildet.
Bei der Regelung des Sorge- und Umgangsrechts kann es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO handeln. Der Senat zieht bei der Bewertung isolierter Sorgeverfahren § 12 GKG wertend heran.
Ein Sorgerechtsverfahren nach §§ 1696, 1671 BGB ist kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit auch wenn Ermittlungen nach § 1666 BGB erforderlich sind oder eine Entscheidung hierauf gestützt wird (§ 1671 Abs. 3 BGB).