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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LC 293/06 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:AZV, BBG
Schlagworte:Arbeitszeit, Dienstgeschäft, Dienstpostenbeschreibung, Dienstzeit, Freizeitausgleich, Mautkontrolleur, Regelarbeitszeit, Reisezeit, Treu und Glauben
Stichwort:Dienstzeit
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LC 293/06



HESSISCHER-VGH – Urteil, 1 UE 2606/07 vom 24.06.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG
Schlagworte:Dienstzeit, Fraktionsvorsitzender, Landtagsabgeordneter, Ruhegehaltfähig
Stichwort:Dienstzeit
Leitsatz:1. Die besonderen wirtschaftlichen Fachkenntnisse, die während der Zeit als Mitglied eines Landtags und Fraktionsvorsitzender erworben wurden, sind keine notwendige Voraussetzung im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG für die spätere Wahrnehmung des Amtes des Präsidenten der Deutschen Bundesbank.

2. Die Zeit als Mitglied eines Landtags, insbesondere als Fraktionssprecher und Fraktionsvorsitzender, kann nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Landtagsfraktion im Sinne des § 11 Nr. 1c BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 1 UE 2606/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 215/04 vom 07.02.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG
Schlagworte:Berufsausbildung, Dienstzeit, ruhegehaltfähige, Schulbildung
Stichwort:Dienstzeit
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 215/04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 23.06 vom 31.01.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG
Schlagworte:Dienstunfall, in Ausübung des Dienstes, infolge des Dienstes, Kausalzusammenhang, Risikobereich, Dienstzimmer, häusliches Arbeitszimmer, Dienstzeit, Dienstgebäude, Abgrenzungskriterien
Stichwort:Dienstzeit
Leitsatz:Jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte die Wahl hat, ob er die dienstliche Tätigkeit in einem vom Dienstherrn hierfür vorgehaltenen Dienstzimmer oder andernorts (etwa im häuslichen Arbeitszimmer) ausüben will, kommt Dienstunfallschutz nur dann in Betracht, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat. Dabei ist maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 23.06


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