1. Die besonderen wirtschaftlichen Fachkenntnisse, die während der Zeit als Mitglied eines Landtags und Fraktionsvorsitzender erworben wurden, sind keine notwendige Voraussetzung im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG für die spätere Wahrnehmung des Amtes des Präsidenten der Deutschen Bundesbank.
2. Die Zeit als Mitglied eines Landtags, insbesondere als Fraktionssprecher und Fraktionsvorsitzender, kann nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Landtagsfraktion im Sinne des § 11 Nr. 1c BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
Jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte die Wahl hat, ob er die dienstliche Tätigkeit in einem vom Dienstherrn hierfür vorgehaltenen Dienstzimmer oder andernorts (etwa im häuslichen Arbeitszimmer) ausüben will, kommt Dienstunfallschutz nur dann in Betracht, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat. Dabei ist maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört.
Das für den Dienstunfallbegriff konstitutive Merkmal "in Ausübung des Dienstes" i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist in aller Regel erfüllt, wenn der Beamte während der Dienstzeit in dem Dienstgebäude, in dem er Dienst zu leisten hat, zu Schaden kommt.
Die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (hier: Betriebsrente nach der VersOPost) steht der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht entgegen, wenn ein Zusammenhang zwischen der Betriebsrente und den Ausbildungszeiten nicht besteht.
1. Die Vorabentscheidung über die Feststellung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG wird gegenstandslos und erledigt sich nach § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise", wenn ein Zeitbeamtenverhältnis als Stadtrat in Niedersachsen beendet worden ist und der Beamte ohne Unterbrechung in ein neues Zeitbeamtenverhältnis als Bürgermeister berufen wird. Dem steht § 66 Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen.
2. Das im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen eingegangene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtfertigt keine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung mit den als Beamte auf Widerruf eingestellten Referendaren der zweistufigen Juristenausbildung.
Fahrten eines Beamten vom Ort des auswärtigen Dienstgeschäfts zum Dienstort außerhalb der Regelarbeitszeit sind grundsätzlich kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts (wie Urteil des BVerwG vom 11. Februar 1982, DVBl. 1982, S. 1190).
Dies gilt auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Bereitschaftsdienst von Ärzten und Mitgliedern des Rettungsdienstes als Arbeitszeit anzusehen ist (Urteil vom 5. Oktober 2004, NJW 2004, S. 3547).
Die bei der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) in Berlin zurückgelegte Dienstzeit kann nicht doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil es sich bei der dort geleisteten Tätigkeit zumindest nicht um eine Aufbauhilfe i. S. d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV handelt.
Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass nur diejenigen Beamte und Richter anlässlich ihres 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums einen Anspruch auf Erhalt der ab 01.01.2001 wieder eingeführten Jubiläumsgabe mit Dankurkunde haben, die eine entsprechende Dienstzeit erst nach Inkrafttreten der Neuregelungen am 01.01.2001 vollenden.
Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MVergV Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der zu vergütenden Mehrarbeitszeit nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt werden, steht dies in keinem Widerspruch zur Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993. Denn diese Richtlinie enthält keine vergütungsrechtlichen Vorgaben für die Behandlung von Mehrarbeit.
Nach § 20 Abs. 1 erster Halbsatz TVK und § 20 Abs. 3 TVK sind als Dienstzeit eines Musikers in Kulturorchestern nur Zeiten anzurechnen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zurückgelegt wurden. Zeiten freier Mitarbeit auf der Grundlage von Honorarverträgen gehören dazu nicht.
Aktenzeichen: 6 AZR 847/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 18. Mai 2000
- 6 AZR 847/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 3 Ca 3069/97 -
Urteil vom 2. April 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 2 Sa 678/98 -
Urteil vom 16. September 1998
1. Sind von einer mehrseitigen (hier dreiseitigen) Revisionsbegründungsschrift nur die erste Seite, die ua. die Revisionsanträge enthält, und die letzte Seite, auf der sich ua. die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten befindet, per Telefax rechtzeitig bei Gericht eingegangen, so steht dies der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, wenn sich dem eingegangenen Teil des Textes der Revisionsbegründung entnehmen läßt,
- daß die Revisionsanträge von der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckt sind,
- in welchem Umfang das Berufungsurteil angefochten wird
und
- mit welchen Erwägungen die tragenden Gründe des Berufungsurteils bekämpft werden.
2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG, wonach die Zeit des Grundwehrdienstes als Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt, bezieht sich nicht auf den in der ehemaligen DDR abgeleisteten Grundwehrdienst.
Hinweise des Senats:
Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 23. Juni 1994 (- 6 AZR 911/93 - BAGE 77, 137, 145), vom 30. März 1995 (- 6 AZR 340/94 - nv.) und vom 29. Oktober 1998 (- 6 AZR 268/97 - nv.) zum Anrechnungsausschluß von Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR
Aktenzeichen: 6 AZR 429/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 27. Januar 2000
- 6 AZR 429/98 -
I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 7 Ca 465/93 -
Urteil vom 13. Dezember 1995
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 Sa 82/96 -
Urteil vom 11. März 1998
Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT werden die in § 20 Abs. 2 BAT bezeichneten Zeiten, die der Angestellte im Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, nicht als Dienstzeit angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist. § 20 Abs. 3 Satz 1 nimmt durch die Verweisung auf § 20 Abs. 2 alle dort genannten Vordienstzeiten des Angestellten in Bezug. Der Anrechnungsausschluß beschränkt sich somit nicht auf das Rechtsverhältnis, das der Angestellte vorzeitig beendet hat.
Die von § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT angeordnete sinngemäße Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bewirkt, daß auch Zeiten von der Anrechnung ausgeschlossen sind, die in Soldatenverhältnissen der in Absatz 6 Buchst. b Halbsatz 1 genannten Art zurückgelegt wurden.
Aktenzeichen: 6 AZR 392/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 17. Dezember 1998
- 6 AZR 392/97 -
I. Arbeitsgericht
Kiel
- 3d Ca 1332/96 -
Urteil vom 06. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 2 Sa 593/96 -
Urteil vom 28. Mai 1997