Der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG bei Versetzung eines (schwer-)behinderten Beamten in den Ruhestand wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit steht in Einklang mit höherrangigem (Verfassungs-)Recht.
1. Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA i. V. m. §§ 45b, 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA, wenn der Beamte bereits durch eine noch nicht bestandskräftige Verfügung wegen Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde (Fortführung von OVG LSA, Beschluss vom 26.06.2007 - Az.: 1 M 103/07 -, veröffentlicht bei juris).
2. Ein Beamter ist nach wie vor verpflichtet, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken, auch wenn er bereits durch eine noch nicht bestandskräftige Verfügung wegen Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte selbst mit der Behauptung seiner Dienstfähigkeit um seine aktive dienstliche Verwendung nachsucht.
1. Die Regelungen der §§ 55 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 4 SG knüpfen an die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstunfähigkeit an; der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht ist derselbe wie im Beamtenrecht, so dass die im Beamtenrecht entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffes auch im Soldatenrecht anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Militärdienstes die Anlegung eines anderen Maßstabes verlangt.
2. Offen bleiben kann, ob sich die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Soldaten nach § 55 Abs. 2 SG danach beurteilt, ob die beklagte Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Soldat dauernd dienstunfähig ist.
3. Der Gesetzgeber hat den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr aufgrund des bei diesen vorhandenen besonderen Sachverstandes über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten nach § 44 Abs. 4 SG besonderes Gewicht beigemessen. Daher muss es in erster Linie deren Beurteilung obliegen, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Soldaten derart beeinträchtigt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
4. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt ein höherer Beweiswert zu als haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten, und zwar ungeachtet der den über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Stellen gemäß § 44 Abs. 4 Satz 4 SG eröffneten Möglichkeit, auch andere Beweise zu erheben.
Der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; weder wegen Verletzung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG noch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.
1. Leistet ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst ab, kann diese Zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als Vordienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war.
2. Vordienstzeiten, die ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland erbracht hat und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Ermessen des Dienstherrn stehen, können ermessensfehlerfrei außer Betracht gelassen werden, wenn aufgrund dieser Vordienstzeiten der Beamte nach dem Recht seines Heimatlandes einen Anspruch auf Altersrente erworben hat, da in diesen Fällen aufgrund der Anwendbarkeit der europarechtlichen Wanderarbeitnehmer-Verordnung eine Anrechnung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG ausgeschlossen ist.
3. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat.
Überprüfung der Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit bei sich widersprechenden amtsärztlichen und privatärztlichen Stellungnahmen zur Frage der Dienstfähigkeit des Beamten im Beschwerdeverfahren
Ein nach dem Blockmodell teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird.
Die Ansparphase innerhalb der sogenannten Freijahrsregelung kann im Falle eines einen Monat überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit aus dienstlichen Gründen verlängert werden (§ 8a Abs. 2 NdsArbZVO). Ein solcher dienstlicher Grund liegt nicht vor, wenn die Verlängerung der Ansparphase durch eine nach Durchführung der Freijahrsreglung festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit unmöglich geworden ist.
Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die durch den Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (noeP) gewonnen wurden, sind im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich verwertbar.
Verfahren zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§§ 56 NBG a.F., 55 NBG) sind keine Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Entlassung einer Beamtin auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst wegen Dienstunfähigkeit; Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO; teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Entlassungsverfügung, soweit die Anordnung des Sofortvollzugs der Gewährung von Anwärterbezügen entgegensteht; zum Anspruch auf Zuweisung an ein anderes Studienseminar (abgelehnt).
Versetzung einer Beamtin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zum Krankheitsbild der Beamtin; zur Frage der Einholung eines Obergutachtens durch das Tatsachengericht.
1. § 45 Abs. 2 BG LSA setzt voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen - wegen Dienstunfähigkeit - in den Ruhestand versetzten Beamten handeln muss, also nach wie vor das Ruhestandsbeamtenverhältnis besteht.
2. Das Ruhestandsbeamtenverhältnis ist mit einer in einem Disziplinarverfahren nach der DO LSA erfolgten rechtskräftigen Aberkennung des Ruhegehaltes beendet.
3. Darauf, ob § 12 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 10 Abs. 6 DG LSA, der nunmehr ausdrücklich die erneute Einstellung untersagt, auch im Falle der Aberkennung des Ruhegehaltes nach der DO LSA (analog) Anwendung findet, kommt es nicht entscheidungserheblich an.
1. Bei disziplinarrechtlichen Urteilen erwächst neben dem Tenor auch die Feststellung, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, in Rechtskraft.
2. Wird ein Beamter wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst rechtskräftig aus dem Dienst entfernt, steht somit auch für ein sich anschließendes Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge verbindlich fest, dass der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.
Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit; zum Vorrang eines amtsärztlichen Gutachens bei widersprechendem, detaillierten privatärztlichem Gutachten; zum Beweiswert eines gerichtlich bestellten Gutachtens; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Divergenz.
1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 55 Satz 3 LBG ist nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO statthaft.
2. Zu den Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Weiterzahlung der vollen Dienstbezüge während des Zurruhesetzungsverfahrens.
3. Macht der Beamte geltend, die Einbehaltensregelung nach § 55 Satz 3 LBG sei auf Beamte nicht anwendbar, die während des Rechtsstreits über die Zurruhesetzung weiter Dienst tun, bemisst sich der Streitwert nach dem zwölffachen Betrag der einbehaltenen Monatsbezüge.
Im Schadensersatzprozess nach Körperverletzung gegen den Schädiger ist im Fall der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand die Frage, ob die erlittenen Verletzungen diese Zurruhesetzung objektiv rechtfertigten, einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte - außer in Fällen reiner Willkür - entzogen.
Durch das Gutachten eines Amtsarztes wird das Arbeitsverhältnis nur dann beendet, wenn in dem Gutachten der Rechtsbegriff der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zutreffend erfasst wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Amtsarzt den Arbeitnehmer als "dienstunfähig" bezeichnet.
Setzt eine Beamtenklausel voraus, dass der Versicherte krankheitsbedingt dienstunfähig ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird, muss der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer dies dahin verstehen, dass nicht allein der formale Akt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ausreicht, vielmehr die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gegeben sein müssen.
Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Versicherungsmakler) nachgeht, obwohl er während dieses Zeitraums wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen. Befindet sich der Beamte zwischenzeitlich im Ruhestand, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
1. Nach § 226 Abs. 2 NBG wird die Polizeidienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt. Folglich kann von einer Polizeidienstunfähigkeit erst dann ausgegangen werden, wenn der Dienstvorgesetzte eine entsprechende Feststellung getroffen hat.
2. Nach § 81 Abs. 1 Satz 3 NBG ist die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift begründet eine Mitwirkungspflicht des Beamten. Verletzt der Beamte diese Mitwirkungspflicht, indem er es zum Beispiel ablehnt, sich amtsärzlich untersuchen zu lassen, geht die Nichterweislichkeit der vorübergehenden Dienstunfähigkeit zu seinen Lasten.
Die Höhe des fiktiven Ruhegehaltes, das gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG die Untergrenze der Dienstbezüge eines begrenzt dienstfähigen Beamten darstellt, ist unter Berücksichtigung der Regelungen über den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu berechnen.
Die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter mit Dienstbezügen gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG kann dadurch erreicht werden, dass ihnen der Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG gewährt wird. Die Bundesregierung und die Landesregierungen sind verpflichtet, die gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG erforderliche Rechtsverordnung für ihren Bereich zu erlassen.
1. Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten hat der Dienstherr in eigener Verantwortung auf der Grundlage aller ihm zugänglichen Fakten zu treffen. Er ist dabei auch an ein amtsärztliches Gutachten nicht gebunden.
2. Zur Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit.
1. Ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren und während der Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit in der Art eines "Zweitberufes" (hier: Gebrauchtwagenhandel) nachgeht, dabei wiederholt Straftaten begeht (hier: mehrfach begangener Betrug und Nötigung) und auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weitere ungenehmigten Nebentätigkeiten ausübt, ist in der Regel für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus diesem zu entfernen.
2. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile hinsichtlich der Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit eines Beamten.
1. Die Anordnung gegenüber einem Beamten, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer im psychischen Bereich liegenden Erkrankung gibt.
2. Beim Fehlen hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob ein Beamter wegen seiner Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild eines vergleichbaren Beamten abweicht, dass er zu einer ausreichenden Erfüllung seiner Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.
3. Zur Frage der Dienstunfähigkeit eines Schulleiters, der nach Einschätzung seines Dienstherrn zwar seine Aufgaben als Lehrer gut erfüllt, für seine Leitungsfunktion aber ungeeignet erscheint.
4. Es gehört zu den Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13.05.1965, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 5).
Ein vereinfachtes Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 52 Abs. 1 HBG leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler, wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte am Verfahren beteiligt war, aber keine aktenkundige Feststellung zur Dienstfähigkeit des Beamten getroffen hat.