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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 7/08 vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes, Wahlanfechtungsrecht der Gewerkschaften, Dienststellenzugehörigkeit
Stichwort:Dienststellenzugehörigkeit
Leitsatz:1. Gewerkschaften sind nicht befugt, die Wahl eines Personalrats im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes anzufechten.

2. Arbeitnehmer mit Dienstort am Sitz der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes sind auch dann für den Personalrat der Zentrale wahlberechtigt, wenn ihr vorgesetzter Referatsleiter außerhalb der Zentrale beschäftigt ist.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 7/08




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