1. Stellt ein nach abstrakt-generellen Regelungen zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers (hier: Land) befugter Behördenleiter (hier: Amtsgerichtsdirektor) den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er für den Arbeitgeber handelt, kann der Antrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines "unternehmensbezogenen Geschäfts" dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Dies gilt dann, wenn der Sache nach kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Behördenleiter als Vertreter des Arbeitgebers und nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter handeln wollte.
2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Justizbereich im Falle eines Einstellungsstopps.
1) Im Bereich des Universitätsklinikums dürfte nach der Sonderregelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG dem Klinikumsvorstand rechtlich die Stellung des Dienststellenleiters zukommen, während der/die Kaufmännische Direktor/in ihn in dieser Funktion - abweichend von der bisherigen Senatsrechtsprechung - lediglich kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG i.V.m. § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG vertritt.
2) Der Personalrat eines Universitätsklinikums kann gemäß § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen, weil der Klinikumsvorstand in dieser Funktion in vollständiger Besetzung als Gremium zu entscheiden hat und nicht durch den/die Kaufmännische(n) Direktor/in vertreten werden kann.