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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 10.01 vom 01.11.2001

Rechtsgebiete:BPersVG, SGB, WBO
Schlagworte:Entscheidung über den Rechtsweg, weitere sofortige Beschwerde, Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, Dienststelle der Bundeswehr, Beteiligungsrechte des Personalrats in Soldatenangelegenheiten.
Stichwort:Dienststelle der Bundeswehr
Leitsatz:1. Über die weitere sofortige Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG und § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Beschluss im schriftlichen Verfahren ergeht.

2. Streiten eine Dienststelle der Bundeswehr und der dort gebildete Personalrat um Beteiligungsrechte in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 10.01




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