Für den Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung einer Stadtverwaltung kommt es auf die freien, ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze im Bereich der gesamten unmittelbaren Stadtverwaltung an, nicht nur auf die Stellen des einzelnen Amtes, bei dem die Ausbildung stattgefunden hat.
Der als ehrenamtlicher Richter tätige Beamte hat gemäß § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG einen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auch für diejenigen Sitzungszeiten, die in die Gleitzeit seiner Dienststelle fallen, jedoch nur bis zur Höhe der täglichen Regelarbeitszeit.
Ein Heimarbeitsplatz ist die Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 Landesreisekostengesetz, wenn der Beamte seinen Dienst gewöhnlich entweder am Heimarbeitsplatz oder am jeweiligen Geschäftsort verrichtet. Besteht am Reisetag nicht ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Anwesenheit in der Dienststelle, sind die Fahrtkosten einer von der Wohnung des Beamten angetretenen und beendeten Dienstreise in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen (im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2008, 1126).
Die Einführung von Zielvereinbarungen zwischen Schulen und Schulverwaltung (§ 12 Satz 3 EvaluationsVO) stellt - anders als die Einführung von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.05.2000 - PL 15 S 2514/99 -, PersV 2000, 528) - keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten dar und unterliegt daher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 79 Abs. 1 Nr. 12 LPVG.
1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird (im konkreten Fall verneint).
3. Zur Nichtigkeit eines Beitragsbescheids, der den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden.
Der häusliche Telearbeitsplatz des Beamten ist an den festgelegten Heimarbeitstagen Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz.
Die Fahrkosten einer Dienstreise, die der zur Telearbeit berechtigte Beamte an einem Heimarbeitstag an seiner Wohnung antritt und beendet, sind in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen.
Das BGleiG schreibt nicht vor, dass der Gleichstellungsplan die Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle nach ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtumfang der Stellen aufzuzeigen hat.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durfte in seinem Gleichstellungsplan für die Jahre 2004 bis 2007 die Situation der Frauen und Männer in den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 3 BGleiG) nicht nur einheitlich, sondern (zusätzlich) getrennt darstellen nach dem Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration einerseits und den übrigen Beschäftigten des Ministeriums andererseits.
Auf die Wahlberechtigung zur Personalratswahl von Beschäftigten eines Landkreises, die einer organisatorisch und räumlich verselbständigten sog. ARGE gemäß § 44 b SGB II zur Dienstleistung zugewiesen sind, findet § 13 Abs 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass die Wahlberechtigung in der bisherigen Dienstelle nach einer länger als drei Monate währenden Zuweisung erlischt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigten in der ARGE einen Personalrat wählen können.
Die Auflösung einer Abteilung eines Ministeriums als Folge einer Kabinettsentscheidung ist eine der Mitbestimmung des Personalrats entzogene Organisationsentscheidung.
Die Umsetzung bisheriger Referatsleiter (Regierungsdirektoren) auf nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Referenten-Dienstposten ist keine Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit im Sinne des Personalvertretungsrechts.
Der Verlust einer Beförderungschance durch den Wechsel des Dienstpostens löst bei einem Beamten kein Mitbestimmungsrecht wegen der Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit aus.
Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienststätte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.
Die Zustimmung des Kultusministeriums zur Aufhebung einer Schule steht personalvertretungsrechtlich der Aufhebung einer Dienststelle gleich und bedarf der Mitwirkung des beim Kultusministerium gebildeten Lehrerhauptpersonalrates.
Im Rahmen der Kostenrechnung für Benutzungsgebühren müssen bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG möglichen Abschreibung auf Investitionsaufwendungen, für die bereits einmalige Beiträge gezahlt worden sind, lediglich die tatsächlich gezahlten und aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden.
1. Personalmangel (hier: im Polizeivollzugsdienst) kann als dienstlicher Belang der voraus-setzungslosen Antragsteilzeit nach § 80 a LBG entgegenstehen, wenn zu befürchten ist, dass es bei Zulassung der beantragten Arbeitszeitreduzierung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle kommen wird.
2. Dienststelle im Sinne der beamtenrechtlichen Teilzeitregelung ist die Behörde (hier: das Polizeipräsidium).
3. Die auf der Tatbestandsebene eine Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung rechtfertigenden dienstlichen Belange unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung.
4. Die das dienstliche Bedürfnis (vor)prägende Entscheidung über die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals ist dagegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Die Glaubhaftmachung, Wahlrechtsgrundsätze im Vorabstimmungsverfahren über die personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung einer Teil-Dienststelle ist kein Selbstzweck, sondern erforderlich, soweit der Wahlvorstand Zweifel hat. Sofern zeitlich noch möglich, ist Gelegenheit zu geben, diese durch Glaubhaftmachung auszuräumen.
Werden nachträgliche Auflagen des Wahlvorstandes umgehend erfüllt, verbieten Treu und Glauben, dem dann noch entgegenzuhaltenen, die Frist zur Glaubhaftmachung sei bereits verstrichen.
Ist eine Behörde personalvertretungsrechtlich in mehrere Dienststellen aufgeteilt und wird ein Beschäftigter von einer dieser Dienststellen in eine andere umgesetzt, so steht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (2. Alternative) NWPersVG das Mitbestimmungsrecht sowohl dem Personalrat der abgebenden als auch dem der aufnehmenden Dienststelle zu.
Beschluß des 6. Senats vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 -
I. VG Gelsenkirchen vom 12.05.1997 - Az.: VG 3 cK 4519/95.PVL -
II. OVG Münster vom 29.01.1999 - Az.: OVG 1 A 2617/97.PVL -