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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 A 1895/08.PV vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:BPersVG, HPVG
Schlagworte:Dienststelle, Jugendvertreter, Weiterbeschäftigung
Stichwort:Dienststelle
Leitsatz:Für den Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung einer Stadtverwaltung kommt es auf die freien, ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze im Bereich der gesamten unmittelbaren Stadtverwaltung an, nicht nur auf die Stellen des einzelnen Amtes, bei dem die Ausbildung stattgefunden hat.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 A 1895/08.PV



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10171/09.OVG vom 19.06.2009

Rechtsgebiete:DRiG, SUrlVO, AZV, TVöD
Schlagworte:Beamter, Bundesbeamter, ehrenamtlicher Richter, Ehrenamt, öffentliches Ehrenamt, Sitzung, Sitzungszeit, Gericht, Arbeitsleistung, Arbeitszeit, Freistellung, gleitende Arbeitszeit, Gleitzeit, Kernarbeitszeit, Regelarbeitszeit, regelmäßige Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Arbeitszeitgutschrift, Sonderurlaub, Dienstvereinbarung, Dienststelle
Stichwort:Dienststelle
Leitsatz:Der als ehrenamtlicher Richter tätige Beamte hat gemäß § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG einen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auch für diejenigen Sitzungszeiten, die in die Gleitzeit seiner Dienststelle fallen, jedoch nur bis zur Höhe der täglichen Regelarbeitszeit.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10171/09.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11376/08.OVG vom 15.05.2009

Rechtsgebiete:LRKG
Schlagworte:Reisekostenrecht, Reiseweg, Wegstrecke, Reisekostenvergütung, Dienstreise, Reise zur dienstlichen Fortbildung, Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung, Dienstvereinbarung, Heimarbeit, Heimarbeitsplatz, Heimarbeitstag, häuslicher Arbeitsplatz, dienstlicher Arbeitsplatz, Wohnung, Wohnort, Dienstort, Dienststelle, Dienststätte, Geschäftsort, Dienstpflicht, Dienstleistung
Stichwort:Dienststelle
Leitsatz:Ein Heimarbeitsplatz ist die Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 Landesreisekostengesetz, wenn der Beamte seinen Dienst gewöhnlich entweder am Heimarbeitsplatz oder am jeweiligen Geschäftsort verrichtet. Besteht am Reisetag nicht ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Anwesenheit in der Dienststelle, sind die Fahrtkosten einer von der Wohnung des Beamten angetretenen und beendeten Dienstreise in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen (im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2008, 1126).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11376/08.OVG

LAG-KOELN – Urteil, 10 Sa 231/08 vom 08.05.2009

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Befristung, Haushaltsgründe, Dienststelle
Stichwort:Dienststelle
Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen einer Befristung aus Haushaltsgründen gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG; 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005, 6 Abs. 8 HHG NW 2006.

2. Zu den Voraussetzungen des Dienststellenbegriffs im Rahmen der Aushilfsbeschäftigung nach § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. 6 Abs. 8 HHG NW 2006.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 10 Sa 231/08


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