Ein Heimarbeitsplatz ist die Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 Landesreisekostengesetz, wenn der Beamte seinen Dienst gewöhnlich entweder am Heimarbeitsplatz oder am jeweiligen Geschäftsort verrichtet. Besteht am Reisetag nicht ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Anwesenheit in der Dienststelle, sind die Fahrtkosten einer von der Wohnung des Beamten angetretenen und beendeten Dienstreise in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen (im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2008, 1126).
1. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD verpflichtet als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, soweit ihnen dies aufgrund einer Gleitzeitvereinbarung möglich ist, für die Ausübung des Ehrenamtes Gleitzeit in Anspruch zu nehmen.
2. Dass die als ehrenamtliche Richter tätigen Arbeitnehmer insoweit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift erwerben, steht mit § 616 Satz 1 BGB im Einklang und verletzt nicht die Benachteiligungsverbote gem. § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG.
Der Unfall eines Beamten im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn ist kein Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wenn der Beamte dort weder seinen Dienstort hat noch der Dienstherr einen dienstlichen Anlass für den Aufenthalt gegeben hat.
Einzelfall einer Klage auf Schadensersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) wegen Mobbing durch Vorgesetzte. Es konnte zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung festgestellt werden, jedoch weder ihre Kausalität für den Eintritt der Gesundheitsschädigung, noch ihre besondere Intensität als Voraussetzung des Schmerzensgeldanspruchs.
Zu den Voraussetzungen eines Dienstganges, wenn der Beamte nicht am Dienstort wohnt.
Mehraufwendungen i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG liegen nicht vor, soweit der Beamte durch den Dienstgang Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle spart, die ihm ohne den Dienstgang aufgrund der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle entstanden wären.
Ein Betriebsratsmitglied hat nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nur dann Anspruch auf Anrechnung von mit der Wahrnehmung des Betriebsratsmandats notwendig verbundenen Reisezeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit (§ 37 Abs. 3 BetrVG), wenn diese aus betriebsbedingten Gründen veranlasst wurden und auch sonst nach den geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers als ausgleichspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind.
Dies gilt auch, wenn vor allem aufgrund der bundesweiten Konstituierung von Sparten-Tarifverträgen durch (Haus-)Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG ungewöhnlich häufige und umfangreiche Reisezeiten auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit anfallen, die ohne Betriebsratsmandat bei dem betroffenen Arbeitnehmer nicht gegeben gewesen wären. (Einzelfallentscheidung).
1. Ob ein ehrenamtlicher Richter vom Zeitpunkt des Vorliegens der unterschriftsreifen Entscheidung aus gesehen auf Dauer oder für eine längere Zeit an der Unterschriftsleistung gehindert ist, ist unabhängig von einem etwa bevorstehenden Ablauf der 5-Monatsfrist des § 92b ArbGG zu beurteilen.
2. Jedenfalls bei einer Verhinderung von nicht mehr als einer Woche kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Unterschrift eines derart verhinderten ehrenamtlichen Richters durch den Vorsitzenden des Fachsenats ersetzt werden kann.
Beginnt oder endet die Dienstreise eines Beamten statt an seinem Dienst- an seinem Wohnort, so sind bei der Berechnung der Wegstreckenentschädigung diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die er für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle ohnehin hätte aufbringen müssen, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen.
Der Gesamtbetriebsrat hat gemäß §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Freischaltung der in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Telefonapparate zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, soweit ein örtlicher Betriebsrat nicht gebildet ist.
Zum einen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen.
Zum anderen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben die Durchführung von im Rahmen des § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen.
Der häusliche Telearbeitsplatz des Beamten ist an den festgelegten Heimarbeitstagen Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz.
Die Fahrkosten einer Dienstreise, die der zur Telearbeit berechtigte Beamte an einem Heimarbeitstag an seiner Wohnung antritt und beendet, sind in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen.
Ein freiwillig versicherter Unternehmer, der als ehrenamtliches Vorstandsmitglied seines Berufsverbandes an einer berufsbezogenen Besprechung mit den Vertretern anderer Berufsverbände teilnimmt, steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
1. Während einer Geschäftsreise kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ausnahmsweise auch bei einer privaten Verrichtung bestehen, wenn der Versicherte durch die Verhältnisse am auswärtigen Dienstort einer besonderen Gefahr zwangsläufig ausgesetzt ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
2. Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist.
1. Zur Frage, ob Betriebsratsmitglieder Anspruch auf tarifliche Zeitzuschläge nach § 23 MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal der Dt. Lufthansa AG haben, wenn sie für mit Betriebsratstätigkeit zusammenhängende Reisezeiten Freizeitausgleich nach § 37 III BetrVG erhalten.
2. Sieht eine betriebliche Regelung über Dienstreisen für Arbeitnehmer keine Zuschläge beim Freizeitausgleich vor, gilt dies wegen § 78 S. 2 BetrVG auch für den Freizeitausgleich für Reisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit.
Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG); die Arbeitgeberin beruft sich auf einen dringenden Verdacht, das Betriebsratsmitglied habe im Rahmen der Abrechnung seiner Außendiensttätigkeit zu viele Kilometer als dienstlich veranlasst aufgeschrieben.
1. Eine verspätet eingelegte Berufung kann in eine unselbständige Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gewahrt sind und dem (Anschluss-) Berufungskläger aus der Umdeutung keine Rechtsnachteile entstehen können.
2. Ein als Nebenforderung eingeklagter Zinsanspruch wird selbst zur Hauptforderung, wenn das Gericht zunächst nur über die Hauptforderung, nicht aber über die Nebenforderung entschieden hat.
3. Zur Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem in einem Dienstvertragsverhältnis mit dem Status einer arbeitnehmerähnlichen Person stehenden Anwalt.
4. Sog. arbeitnehmerähnliche Personen haben einen Zeugnisanspruch gemäß § 630 BGB.
Ein Beamter kann Fahrtkosten, die dienstlich veranlasst oder sonst dem Grunde nach erstattungsfähig sind, nur dann ersetzt verlangen, wenn tatsächlich Fahrauslagen angefallen sind. Ist der Beamte Inhaber einer Fahrkarte, bei deren Benutzung für die einzelne Fahrt keine zusätzlichen Kosten anfallen (Zeitkarte, Netzkarte) können Fahrtkosten bei Benutzen der Fahrkarte gegenüber dem Dienstherrn nicht geltend gemacht werden, wenn sich diese Fahrkarte aus der Sicht des Dienstherrn nicht als günstigste Fahrkarte für alle dem Grunde nach zu erstattenden Fahrten darstellt. Anteilige, fiktive Kosten einer vom Beamten privat beschafften Zeit- oder Netzkarte für Bahnfahrten sind nicht erstattungsfähig.
1. Ein zugelassener Rechtsanwalt ist gemäß § 78 Abs. 6 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren berechtigt, sich selbst zu vertreten.
2. Zum Anspruch eines Rechtsanwalts auf Verschaffung der Aufnahme in eine Beschäftigungsgesellschaft.
1. Die Geltendmachung einer Überstundenforderung setzt die Darlegung einer vertraglich vereinbarten monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit voraus.
2. Pauschalierungsabreden zur Abgeltung einer Überstundenbezahlung durch das Gehalt mit einem Oberarzt an einer Privatklinik sind zulässig.
3. Bei Bezugnahme in einem Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers auf den einschlägigen Tarifvertrag findet keine Transparenzkontrolle der in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist statt.
1. Die Bundeswehrverwaltung darf gemäß § 88 SVG nach Beendigung des Wehrdienstes durch Verwaltungsakt nur feststellen, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, soweit Leistungen nach § 41 Abs 2, §§ 85, 86 SVG in Betracht kommen.
2. Außerordentliche Unfallgefahren sind keine gesundheitsschädigenden Verhältnisse iSd § 81 Abs 2 Nr 3 SVG.
3. Entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung genießt ein Soldat Versorgungsschutz auch bei Handlungen, die in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Das kann der Fall sein, wenn der Soldat bei privaten Verrichtungen besonderen Gefahren seiner auswärtigen Dienstunterkunft erliegt (Bestätigung von BSG vom 22.9.1971 - 10 RV 330/70 = BSGE 33, 141 = SozR Nr 1 zu § 81 SVG und BSG vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 = BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7).
1. Die Pfändung von Arbeitsentgelt folgt dem sog. Bruttoprinzip.
2. Direktversicherungsbeiträge stellen jedenfalls dann pfändbares Einkommen dar, wenn die Versicherung und Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens abgeschlossen wurde.
1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung, die vom Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten Trennungsgeld in Form der Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung (§ 42 Abs. 3 HePersVG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG und § 6 Abs. 1 HTGV).
2. Die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben bezogene Höchstbetragsgrenze nach § 6 Abs. 3 HTGV ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied der Stufenvertretung täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist.
1. Die Wegezeiten eines Omnibusfahrers, auf dessen Arbeitsverhältnis der BMT-G II i. V. mit dem Bezirkstarifvertrag Nr. 4 hierzu für Arbeiter im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern zur Anwendung kommt, sind, soweit es sich dabei um die Zeiten handelt, in denen er sich von der ersten Ablösestelle (nach Beendigung seiner Arbeit im ersten Schichtteil) zur zweiten (Aufnahme seiner Arbeit zu Beginn des zweiten Schichtteils) begibt, keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten.
2. Für das Tatbestandsmerkmal der im Voraus feststehenden Ruhepausen des § 4 S. 1 ArbZG genügt es, dass zu Beginn der täglichen Arbeitszeit ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststeht, innerhalb dessen die Ruhepause genommen werden kann, ohne dass es dazu einer konkreten kollektiven Regelung oder Absprachen des Klägers mit Kollegen bedarf. Damit ist der Schutzzweck des § 4 ArbZG durchaus gewahrt, denn es liegt nicht in der Hand der Beklagten, sondern allein des Klägers, wann er in diesem vorgegebenen zeitlichen Rahmen seine Ruhepausen nehmen will.
1. Die Wegezeiten eines Omnibusfahrers, auf dessen Arbeitsverhältnis der BMT-G II i. V. mit dem Bezirkstarifvertrag Nr. 4 hierzu für Arbeiter im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern zur Anwendung kommt, sind, soweit es sich dabei um die Zeiten handelt, in denen er sich von der ersten Ablösestelle (nach Beendigung seiner Arbeit im ersten Schichtteil) zur zweiten (Aufnahme seiner Arbeit zu Beginn des zweiten Schichtteils) begibt, keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten.
2. Für das Tatbestandsmerkmal der im Voraus feststehenden Ruhepausen des § 4 S. 1 ArbZG genügt es, dass zu Beginn der täglichen Arbeitszeit ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststeht, innerhalb dessen die Ruhepause genommen werden kann, ohne dass es dazu einer konkreten kollektiven Regelung oder Absprachen des Klägers mit Kollegen bedarf. Damit ist der Schutzzweck des § 4 ArbZG durchaus gewahrt, denn es liegt nicht in der Hand der Beklagten, sondern allein des Klägers, wann er in diesem vorgegebenen zeitlichen Rahmen seine Ruhepausen nehmen will.
1. Das BRKG differenziert in §§ 2, 11 Abs. 1 BRKG einerseits und in § 15 Abs. 1 BRKG andererseits zwischen der Gewährung einer Reisekostenvergütung und der Bewilligung von Trennungsgeld.
2. Dabei behandelt § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG Reisen "aus Anlass" einer Versetzung, Abordnung und Kommandierung als Dienstreisen, wenngleich sich derartige Reisen nicht als Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG darstellen.
3. Im Falle von Abordnungen und Kommandierungen soll eine Reisekostenvergütung ausschließlich für die (Dienst-)Reise zur neuen Dienststätte und für die (Dienst-)Reise zur bisherigen (alten) Dienststätte zurück gewährt werden.
4. Demgegenüber regelt § 15 BRKG i. V. m. der TGV den Zeitraum während der Abordnung des Beamten.
5. § 11 Abs. 4 BRKG erfasst Reisen, die keine Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 BRKG darstellen.
6. Soweit der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber, wie in § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV, Einschränkungen von Erstattungsleistungen bestimmt, ist dies jedenfalls in solchen Fällen durch den Beamten hinzunehmen, in denen es um geringfügige Erstattungsleistungen ginge.
Welche Zeiten zur nach dem BzTV-N SSB der Vergütungspflicht unterliegenden Arbeitszeit zu rechnen sind, wird für Arbeitnehmer im Fahrdienst durch die Anlage 3 zum BzTV-N SSB abschließend geregelt. Wegezeiten zwischen dem Ort, an dem der Fahrer abgelöst wird, und dem Ort, an dem er einen anderen Fahrer abzulösen hat, zählen dazu nicht.
Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienststätte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.
1. Der Leiharbeitnehmer hat, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt, einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach § 670 BGB, wenn er auf Weisung des Arbeitgebers nicht direkt von seiner Wohnung zum Entleiher, sondern zunächst zum Betrieb des Verleihers fährt, um mit seinem privaten Fahrzeug von dort Kollegen mit zum Einsatzort zu transportieren.
2. In einem solchen Fall kann die Fahrtzeit auch gemäß § 612 Abs. 1 BGB als Arbeitszeit zu vergüten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten hat, den Leiharbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet einzusetzen und der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers so niedrig ist, dass die Fahrtzeit dann nicht schon pauschal mitvergütet sein kann. Dann wird eine objektive Vergütungserwartung des Leiharbeitnehmers auch nicht durch das Fehlen einer Regelung über die Vergütung der Reisezeit in einem von mehreren für die Branche geltenden Tarifverträgen ausgeschlossen.
Ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an ein auswärtiges Dienstgeschäft einen privaten Besuch unternimmt, steht auf der späteren Rückfahrt an den Beschäftigungsort nicht mehr unter Versicherungsschutz, wenn aus der Dauer und der Art der privaten Unternehmung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss.
1. § 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung.
2. Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zurückweisung nach § 174 BGB aus.
3. Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht.
4. Der Stellvertreter des Geschäftsführers eines Staatsbetriebes iSv. § 26 SäHO ist kein organschaftlicher Vertreter, der seine Stellung aus einer auf Gesetz beruhenden Satzung herleitet.
5. Dass die Person des Vertreters aus dem Kündigungsschreiben wegen Unleserlichkeit der Unterschrift und fehlender Angabe des Namens in lesbarer Form nicht erkennbar ist, steht dem Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB nicht entgegen.