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dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-LAG – Urteil, 7 Sa 427/03 vom 27.01.2004

Rechtsgebiete:ThürHG
Schlagworte:dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors
Stichwort:dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors
Leitsatz:Vertretungsprofessoren gem. § 49 Abs. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes können sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Für die Abgrenzung ist die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall maßgebend (im Anschluss an BAG vom 30.11.1984 AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 13.05.1985, 7 AZR 12/84, n. v.).
Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 7 Sa 427/03



THUERINGER-LAG – Urteil, 1 Sa 408/01 vom 08.05.2003

Rechtsgebiete:ThürHG
Schlagworte:Dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors
Stichwort:dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors
Leitsatz:1) Vertretungsprofessoren i. S. des ThürHG stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, soweit dieses durch eine einseitige Maßnahme begründet worden ist und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Anschluss an BAG vom 30.11.1984 - AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer Dozenten; ebenso Urteile des ThürLAG vom 28.08.2002 - 4 Sa 447/01 - und vom 24.09.2002 - 7 Sa 387/01).

2) Wäre der Vertretungsprofessor auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt, stellte der Vertretungsfall einen Sachgrund für dessen Befristung dar; auch bei einer insgesamt 6 1/2-jährigen Beauftragung mit einer Vertretungsprofessur werden durch deren Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art keine arbeitsrechtlichen Schutzgesetze umgangen.
Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 1 Sa 408/01

THUERINGER-LAG – Urteil, 7 Sa 387/01 vom 24.09.2002

Rechtsgebiete:ThürHG
Schlagworte:dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors
Stichwort:dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors
Leitsatz:Vertretungsprofessoren gem. § 49 Abs. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes können sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Für die Abgrenzung ist die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall maßgebend (im Anschluss an BAG vom 30.11.1984 AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 13.05.1985, 7 AZR 12/84, n. v.).
Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 7 Sa 387/01


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