1. Die Delegation der Ernennungszuständigkeit gemäß § 12 HBG erfordert, dass der Wille zur Delegation in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck kommt. Allgemeine Aufgabenzuweisungen in Personalangelegenheiten im Geschäftsverteilungsplan der Behörde erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht.
2. Die Ernennungszuständigkeit gemäß § 12 HBG umfasst als einheitliche Sachentscheidung auch die Zuständigkeit für die vorgelagerte Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um einen höherwertigen Dienstposten, wenn auf diesem Dienstposten eine Beförderungseignung nachgewiesen werden kann und nach erfolgreicher Bewährung auch eine Beförderung tatsächlich in Betracht kommt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. August 1992 - 1 TG 924/92 - HessVGRspr. 1993, 29).
3. Ein Verstoß gegen die Ernennungszuständigkeit gemäß § 12 HBG ist im Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr behebbar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 28. August 1995 - 1 TG 1608/95 - NVwZ-RR 1996, 339).
4. Hat der Dienstherr Beurteilungsrichtlinien erlassen, so genügt es den Anforderungen an einen aktualisierenden Leistungs- und Eignungsvergleich regelmäßig nicht, wenn er von den in den Richtlinien vorgesehenen Beurteilungsmöglichkeiten einer Bestätigungs- oder Kurzbeurteilung keinen Gebrauch macht und sich lediglich so nicht vorgesehener, in freier Form erstellter Leistungsbewertungen bedient.