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Dienstpostenübertragung

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 239/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:GG, ThürBG, ThürLbVO
Schlagworte:Beamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderung, Dienstpostenübertragung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Bewährung, Leistungsprinzip, Verwirkung, Organisationsgrundentscheidung, Auswahlverfahren, ressortbeschränkte Auswahl, Organisationshoheit, Stellenbewirtschaftungsermessen
Stichwort:Dienstpostenübertragung
Leitsatz:Der Dienstherr ist berechtigt, ohne weitere Auswahlentscheidung den Beamten zu befördern, der sich nach Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auf diesem bewährt hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 10 ThürLbVO). Dies setzt voraus, dass den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens genügt worden ist.

Ein konkurrierender Beamter kann gegen die Beförderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO Einwendungen geltend machen, die Mängel des der Übertragung des Beförderungsdienstposten vorausgegangenen Auswahlverfahrens betreffen, soweit er seine prozessualen Befugnisse nicht verwirkt hat.

Die Entscheidung, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle bzw. einen Beförderungsdienstposten auf die Beamten des eigenen Ressorts zu beschränken, gehört zum Bereich der Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn, die - anders als die Entscheidungen im Auswahlverfahren - aufgrund sachlicher Erwägungen ohne Beschränkung auf verfassungsrechtliche Belange getroffen werden kann.

Hier: Einzelfall, in dem die oberste Dienstbehörde eine Organisationsgrundentscheidung, ein ressortbeschränktes Auswahlverfahren durchzuführen, nicht dargelegt hat.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 239/08



THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 228/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:GG, ThürBG, ThürLbVO
Schlagworte:Beamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderung, Dienstpostenübertragung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Bewährung, Leistungsprinzip, Verwirkung, Organisationsgrundentscheidung, Auswahlverfahren, ressortbeschränkte Auswahl, Organisationshoheit, Stellenbewirtschaftungsermessen
Stichwort:Dienstpostenübertragung
Leitsatz:Der Dienstherr ist berechtigt, ohne weitere Auswahlentscheidung den Beamten zu befördern, der sich nach Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auf diesem bewährt hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 10 ThürLbVO). Dies setzt voraus, dass den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens genügt worden ist.

Ein konkurrierender Beamter kann gegen die Beförderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO Einwendungen geltend machen, die Mängel des der Übertragung des Beförderungsdienstpostens vorausgegangenen Auswahlverfahrens betreffen, soweit er seine prozessualen Befugnisse nicht verwirkt hat.

Die Entscheidung, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle bzw. einen Beförderungsdienstposten auf die Beamten des eigenen Ressorts zu beschränken, gehört zum Bereich der Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn, die - anders als die Entscheidungen im Auswahlverfahren - aufgrund sachlicher Erwägungen ohne Beschränkung auf verfassungsrechtliche Belange getroffen werden kann.

Die Entscheidung der ressortbeschränkten Auswahl findet ihre sachliche Rechtfertigung in der den Ressortministern übertragenen Organisationshoheit und der damit eingeräumten Befugnis zur Stellenbewirtschaftung.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 228/08

THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 236/07 vom 30.01.2008

Rechtsgebiete:GG, ThürBG, ThürVwVfG
Schlagworte:Beamtenrecht, Konkurrentenstreit, Dienstpostenübertragung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Verfahrensmangel, Scheinausschreibung, Voreingenommenheit, Vorfestlegung, Abbruch des Auswahlverfahrens, Beurteilung, Anforderungsprofil, beschreibendes Merkmal, konstitutives Merkmal, Sachgebiete: Recht der Landesbeamten
Stichwort:Dienstpostenübertragung
Leitsatz:In Ausschreibungs- und Auswahlverfahren, die auf die Vergabe eines Beförderungsamtes oder die die Beförderungsentscheidung vorverlagernde Besetzung eines Beförderungsdienstpostens gerichtet sind, sind die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze vorbehaltlich spezieller Bestimmungen zu beachten. Insbesondere gilt der Grundsatz eines streng sachbezogenen und objektiv verlaufenden ergebnisoffenen Verwaltungsverfahrens. Es dürfen keine Personen an der Entscheidung mitwirken, gegenüber denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Die Bestimmung des Anforderungsprofils ist von der Organisationsgewalt des Dienstherrn geprägt. Er bleibt aber auch insoweit an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen.

Es erweist sich nicht als sachwidrig oder sonst willkürlich, Beamte, die nicht zumindest der Besoldungsgruppe A 16 angehören, von vornherein aus dem Kreis der möglichen Bewerber um einen ausgeschriebenen und nach B 6 BBesG bewerteten Dienstposten eines Abteilungsleiters in einem Landesministerium (hier: Abteilungsleiter Polizei im Thüringer Innenministerium) auszuschließen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 236/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10570/07.OVG vom 03.08.2007

Rechtsgebiete:BLV
Schlagworte:Bewerberverfahrensanspruch, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Rechtsschutzbedürfnis, Dienstpostenausschreibung, Dienstpostenübertragung, Umsetzung, Versetzungsbewerber, Stellenbesetzungsverfahren, Abbruch, Erledigung
Stichwort:Dienstpostenübertragung
Leitsatz:Der Bewerberverfahrensanspruch erlischt, wenn das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlichen Grund abgebrochen wird. Ein solcher liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eines Mitbewerbers um den höher bewerteten Dienstposten dem Dienstherrn aus nicht ohne weiteres zu entkräftenden Gründen aufgibt, die Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen und dieser die Stelle daraufhin einem Versetzungsbewerber überträgt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10570/07.OVG


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