1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur "vorübergehend vertretungsweise" Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens (Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - Az.: 1 L 164/07 -).
2. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist auch dann anwendbar, wenn zwischen dem innegehabten Statusamt (hier: BesGr. A 13 BBesO) und der Bewertung des übertragenen Dienstposten (hier: BesGr. A 15 BBesO) mehr als eine Beförderungsstufe liegt.
3. Aus Sinn und Zweck der Zulagenregelung sowie aus einer vergleichenden Betrachtung mit der Zulagebestimmung des § 45 BBesG, der in seinem Abs. 2 Satz 1 weitgehend wortidentisch mit § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG die Höhe der Zulage auf "höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe" beschränkt, folgt, dass in diesen Fällen die Zulage für das Amt, für das die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Beförderungsvoraussetzungen) vorliegen, zu gewähren ist.
1. Eine Stellenausschreibung darf sich auf allgemeine Anforderungen im Bezug auf Arbeitsleistung und fachliches Können beschränken, wenn die Stelle im Wege der Topfwirtschaft unter Beibehaltung der bisherigen Aufgaben der ausgewählten Bewerber besetzt werden soll.
2. Es ist allein Sache des Personalrates zu entscheiden, welche Informationen er benötigt, um seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Beförderung zu erklären; auf eine mangelhafte Unterrichtung des Personalrates kann sich der unterlegene Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren nicht berufen.
3. Die fehlende vorherige Dienstpostenbewertung bei der Vergabe von Beförderungstellen im Wege der "Topfwirtschaft" führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers, wenn der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung im Auswahlverfahren nachholt oder wenn die unterbliebene Bewertung für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluss des Senats vom 18.01.2000, 1 TZ 3149/99 - HessVGRspr 2001, 1 = NVwZ-RR 2000, 622 = ESVGH 50, 238 = DÖD 2000, 134.
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur "vorübergehend vertretungsweise" Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens und zum Vorliegen der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen".
2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -) mit Abgrenzung vom Urteil des 3. Senates vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 - zur planstellenbezogenen sog. "Topfwirtschaft".
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.
2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -).
3. Die Regelungen der LVO LSA stellen laufbahnrechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG dar. Soweit in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA Wartefristen ("Beförderungssperren") bestimmt werden, sind diese auch im Rahmen des laufbahnrechtlichen Vorbehaltes in § 46 Abs. 1 BBesG zu berücksichtigen, denn § 46 Abs. 1 BBesG macht den Anspruch auf die Zulage der Sache nach davon abhängig, dass eine Beförderung des Beamten möglich ist. Dies erfordert u. a. die sog. Beförderungsreife des Beamten als der Gesamtheit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.
2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 -).
3. Keine Divergenz zu dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 1. November 2004 (Az.: 2 KO 15/03) und dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2007 (Az.: 5 LC 318/05).
1. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft an den Ablauf einer Frist und stellt auf einen bestimmten Zeitpunkt - nicht einen Zeitraum (ab dem ...) - mit dem Ablauf der Frist entscheidungserheblich ab.
2. Es obliegt der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, wann er welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten einer Planstelle zuordnet und die Planstelle besetzt. Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter.
3. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche.
4. Im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann "vorübergehend vertretungsweise" übertragen, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von "bis auf weiteres" auf "Dauer" erfolgt.
5. Die Zulage ist unabhängig davon zu gewähren, ob dem Beamten die höherwertige Funktion mit oder nicht mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist.
6. Ein auf § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gestütztes Begehren scheitert nicht daran, dass ein Stellenplan nicht "ausfinanziert" ist und die Finanzmittel, soweit sie zur Verfügung standen, vollständig abgeflossen sind (wie 3. Senat des OVG LSA). Mit den "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist nicht die Finanzierung des Haushaltes angesprochen.
7. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen.
Zur Verpflichtung einer Beamtin, im Rahmen einer Organisationsänderung in einer Landkreisverwaltung einstweilen eine unterwertige Beschäftigung hinzunehmen.
Zu den Merkmalen des Verschuldens und der adäquaten Kausalität beim Schadenersatzanspruch gegen den Dienstherrn wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, im Rahmen einer Verwaltungsreform Dienstposten niedriger einzuschätzen, und zur Pflicht eines Beamten, die daraus herrührende unterwertige Beschäftigung mangels Verfügbarkeit eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs einstweilen in den Grenzen der Zumutbarkeit hinzunehmen.
Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die sich aus dem Statusamt ergebenden Anforderungen erfüllt werden, auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, der sich aus den mit dem übertragenen Amt im konkret funktionellen Sinne, dem Dienstposten, verbundenen Aufgaben ergibt.
Die Frage, ob die für die Bewertung eines Dienstpostens allein in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, berührt grundsätzlich Rechte des Beamten nicht.
1. Das Unterbleiben einer Dienstpostenbewertung vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten stellt im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens einen Verfahrensmangel dar.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Bewerbungsverfahrensrecht trotz fehlender Dienstpostenbewertung im Ergebnis nicht verletzt ist.