Der Bewerberverfahrensanspruch erlischt, wenn das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlichen Grund abgebrochen wird. Ein solcher liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eines Mitbewerbers um den höher bewerteten Dienstposten dem Dienstherrn aus nicht ohne weiteres zu entkräftenden Gründen aufgibt, die Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen und dieser die Stelle daraufhin einem Versetzungsbewerber überträgt.