Hat ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten bereits auf der Grundlage eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens übertragen bekommen, ist es grundsätzlich zulässig, ihn nach Ablauf der erfolgreich absolvierten Erprobungszeit ohne Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu befördern (wie BVerwGE 123, 99 ff.). Es bedarf aber eines erneuten Leistungsvergleichs am Maßstab der Bestenauslese wenigstens unter allen erfolgreich erprobten Beamten, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Bewerberauswahl für den Beförderungsdienstposten und der Beförderung so groß ist, dass der für die Dienstpostenübertragung durchgeführte Leistungsvergleich bereits seine Aussagekraft verloren hat.
Die einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagte Übertragung einer Chefarztstelle kann gekündigt werden, wenn der Hochschullehrer seine Leitungsfunktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht und erhebliche Straftaten zulasten der ihm anvertrauten Patienten begangen hat.
1. Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht entgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten übertragen, wenn er hierdurch dessen einstweiligen Rechtsschutz vereitelt hat, Art. 19 Abs. 4 GG. Der unterlegene Bewerber hat Anspruch darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes jede Maßnahme unterlässt, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen.
2. Es ist sachlich gerechtfertigt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn die Stellenausschreibung wesentliche Fehler enthält. Mit dem berechtigten Abbruch des Verfahrens erledigen sich auch die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG.
1. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG).
2. Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen.
3. § 8 PostPersRG fingiert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich damit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit.
4. Zu den Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung eines Dienstpostens und dessen Zuordnung zu Besoldungsgruppen.
5. Da Beamte nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf.
Die nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Bestenauslese erfordert, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerter in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien - regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen - zurückzugreifen.
Im Konkurrentenstreitverfahren um einen Dienstposten bestimmt sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 2 GKG, wobei eine Halbierung wegen Vorwegnahme der Hauptsache unterbleibt.
1. Zu den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG.
2. Parallelentscheidungen vom 11. Dezember 2008 in den Verfahren 1 L 102/08, 1 L 105/08, 1 L 108/08, 1 L 120/08, 1 L 124/08.
1. Erfolgt die Abordnung eines Beamten mittels abstrakter Zuweisung von Dienstgeschäften bei einem anderen Dienstherrn, so lässt die spätere konkrete Dienstpostenzuweisung durch den neuen Dienstherrn die Rechtmäßigkeit der Abordnung unberührt.
2. Die ordnungsgemäße Durchfürung des der Abordnung vorangegangenen Verteilungsverfahrens nach dem SächsPÜG kann im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden.
Die Versetzung Berliner Beamter zu einem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstößt gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Ohne Kenntnis der Gründe für die Zuordnung des Beamten zum Personalüberhang kann der Personalrat sein Mitwirkungsrecht bei der Versetzung des Beamten zum Stellenpool nicht ordnungsgemäß ausüben.
Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (aF). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus § 81 SGB IX aF, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet. Die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten Personen wird dem Arbeitgeber als objektive Pflichtverletzung zugerechnet. Auf ein Verschulden der handelnden Personen kommt es nicht an.
1. Begehrt ein Beamter Altersteilzeit im Blockmodell abweichend vom ursprünglichen Antrag nur noch für die verbleibende Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand, so ist für die Frage, ob dringende dienstliche Belange i. S. des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 2) BBG entgegenstehen, auf den bei Beginn der nunmehr angestrebten Altersteilzeit wahrgenommenen (aktuellen) Dienstposten des Beamten abzustellen.
2. Ein derartiges Altersteilzeitbegehren kann auch im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO weiterverfolgt werden.
3. Zur Praxis der Wehrbereichsverwaltung, für die Frage, ob dringende dienstliche Belange i. S. des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG der beantragten Alterszeit im Blockmodell entgegenstehen, nur auf eine infolge der Neuausrichtung der Bundeswehr umstrukturierungsbedingt unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit des Beamten i. S. des § 2 Abs. 4 ATZV abzustellen.
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur "vorübergehend vertretungsweise" Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens (Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - Az.: 1 L 164/07 -).
2. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist auch dann anwendbar, wenn zwischen dem innegehabten Statusamt (hier: BesGr. A 13 BBesO) und der Bewertung des übertragenen Dienstposten (hier: BesGr. A 15 BBesO) mehr als eine Beförderungsstufe liegt.
3. Aus Sinn und Zweck der Zulagenregelung sowie aus einer vergleichenden Betrachtung mit der Zulagebestimmung des § 45 BBesG, der in seinem Abs. 2 Satz 1 weitgehend wortidentisch mit § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG die Höhe der Zulage auf "höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe" beschränkt, folgt, dass in diesen Fällen die Zulage für das Amt, für das die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Beförderungsvoraussetzungen) vorliegen, zu gewähren ist.
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur "vorübergehend vertretungsweise" Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens und zum Vorliegen der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen".
2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -) mit Abgrenzung vom Urteil des 3. Senates vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 - zur planstellenbezogenen sog. "Topfwirtschaft".
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.
2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -).
3. Die Regelungen der LVO LSA stellen laufbahnrechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG dar. Soweit in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA Wartefristen ("Beförderungssperren") bestimmt werden, sind diese auch im Rahmen des laufbahnrechtlichen Vorbehaltes in § 46 Abs. 1 BBesG zu berücksichtigen, denn § 46 Abs. 1 BBesG macht den Anspruch auf die Zulage der Sache nach davon abhängig, dass eine Beförderung des Beamten möglich ist. Dies erfordert u. a. die sog. Beförderungsreife des Beamten als der Gesamtheit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.
Das anlässlich einer Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil eines nach den Grundsätzen der "Bestenauslese" zu besetzenden Dienstpostens bleibt für den Dienstherrn bei der Auswahl der Bewerber verbindlich (im Anschluss an BVerwG vom 16.8.2001 Az 2 A 3.00). Es ist ihm nicht gestattet, während des laufenden Besetzungsverfahrens die Anforderungen durch die Aufnahme zusätzlicher Kriterien zu verschärfen; hierfür ist gegebenenfalls ein Abbruch des Verfahrens und eine neue Stellenausschreibung erforderlich.
1. Bei den oftmals in Stellenausschreibungen enthaltenen "Qualifikationserfordernissen" handelt es sich in aller Regel um ein allgemeines, beschreibendes Anforderungsprofil. Auch in diesem Fall ist bei der Bestenauslese zuvörderst auf die letzten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (Bestätigung der st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02 -, IÖD 2003, S. 69 = NVwZ-RR 2003, S. 762).
2. Regelbeurteilungen, deren Stichtag zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung weniger als drei Jahre zurück liegt, sind - auch nach zwischenzeitlicher Beförderung des Beamten - im Allgemeinen noch hinreichend aktuell.
3. Dienstliche Beurteilungen zweier Beamter benachbarter statusrechtlicher Ämter können "im Wesentlichen gleich" sein, wenn das im niedrigeren Statusamt erreichte Gesamturteil eine Note besser ist als das im höheren Statusamt erzielte.
4. Das allgemeine, beschreibende Anforderungsprofil stellt bei einem solchen Gleichstand ein leistungsbezogenes, sachgerechtes Auswahlkriterium dar (Bestätigung der st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1996 - 10 B 10128/96.OVG - und vom 28. August 2003 - 10 B 11114/03.OVG); das gilt auch bei Konkurrenten unterschiedlicher Statusämter.
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.
2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 -).
3. Keine Divergenz zu dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 1. November 2004 (Az.: 2 KO 15/03) und dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2007 (Az.: 5 LC 318/05).
1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber mit ihrem jeweils erzielten Ergebnis zugrunde zu legen. Der unterlegene Bewerber ist zur Anfechtung dieser Beurteilungen mangels eigener Rechtsverletzung grundsätzlich nicht befugt.
2. Es ist in der Regel unschädlich, wenn sich die aus Anlass eines Bewerbungsverfahrens erstellten Beurteilungen auf unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume erstrecken, sofern sichergestellt ist, dass die Auswahlentscheidung im Ergebnis aufgrund eines den gesamten Zeitraum abdeckenden Eignungs- und Leistungsbildes aller Bewerber ergeht. Dies kann es allerdings erforderlich machen, frühere dienstliche Beurteilungen ergänzend heranzuziehen.
Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz auf mehr als zwei Jahre nicht zu (im Anschluss an BVerfGE 61, 43).
Ein seiner Wertigkeit nach zwei Statusämtern zugeordneter Dienstposten (sog. gebündelter Dienstposten) ist für einen Beamten im niedrigeren der beiden Statusämter kein höherbewerteter Dienstposten (Bestätigung des Beschlusses vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Bei der Wahrnehmung eines gebündelten Dienstpostens durch einen solchen Beamten ist deshalb kein Raum für eine Feststellung, ob sich der Beamte im Sinne des § 11 BLV in einer Erprobungszeit auf einem höherbewerteten Dienstposten bewährt hat.
1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den (Rechtsmittel-) Beklagten auf.
2. Das (Rechtsmittel-) Gericht darf in einem solchen Falle auch dann durch kontradiktorisches Urteil zu Gunsten des (Rechtsmittel-) Klägers entscheiden, wenn dieser nur den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den (Rechtsmittel-) Beklagten beantragt hatte.
3. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, stets alle Stellen auszuschreiben und nach den Kriterien der Bestenauswahl zu besetzen. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen. Soweit Beförderungsbewerbungen zugelassen sind, hat eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stattzufinden.
4. Durch eine Dienstvereinbarung kann das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende grundrechtsgleiche Recht auf rechtsfehlerfreie Durchführung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt werden.
1. Zum Auswahlermessen des Dienstherrn bei Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht.
2. Im gerichtlichen Verfahren kann der Dienstherr gemäß § 114 Satz 2 VwGO weitere Gesichtspunkte in Bezug auf die Auswahlentscheidung darlegen.
3. Bei dem vorzunehmenden Leistungsvergleich ist auch in Betracht zu ziehen, ob die jeweiligen Beurteilungen gleichwertige Dienstposten betreffen.
4. Sind zwei Bewerber auf Dienstposten mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad gleich gut beurteilt worden, so hat derjenige eine höherwertige Leistung erbracht, der die Aufgaben des schwierigeren Dienstpostens erfüllt hat.
5. § 4 Abs. 1 Beurteilungs-AV verlangt dem Beurteiler ab, sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen und zwar einen möglichst unmittelbaren.
6. Nach der Erprobungs-AV (1993) konnte nach Bewährung im Eingangsamt durch bestimmte erfolgreiche Tätigkeiten lediglich die Eignung für Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe R 2 BBesO bei den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Staatsanwaltschaften, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht und dem Landessozialgericht nachgewiesen werden.
7. Die Erprobungs-AV (2005), nach der die Eignung nunmehr für Beförderungsämter der Besoldungsgruppe R 1 mit Zulage BBesO und höher bei den Amtsgerichten, den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Staatsanwaltschaften, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht nach Bewährung im Eingangsamt durch bestimmte erfolgreiche Tätigkeiten nachgewiesen werden kann, knüpft gleichfalls an die Bewährung im Eingangsamt an und setzt weiterhin die noch bestehende Innehabung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 1 BBesO voraus.
Wird die Zahlungsklage wegen Einkommenssicherung sowohl auf einen tariflichen Anspruch als auch auf einzelvertragliche Zusage gestützt, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände.
1. Die Mitteilung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens an den unterlegenen Bewerber (sog. Negativmitteilung) bedarf keiner Begründung. Im Hinblick auf die Offenlegung der beabsichtigten Ernennung des Mitbewerbers fehlt ihr der Regelungscharakter. In Bezug auf die gleichzeitige Ablehnung der Bewerbung des unterlegenen Beamten liegt zwar ein Verwaltungsakt vor. Dem Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG ist aber Genüge getan, wenn nach ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung durch Auskünfte und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang bekannt gemacht werden.
2. Der Dienstherr verstößt nicht gegen das Gebot der Bestenauslese, wenn er bei der Besetzung einer Schulleiterstelle einem Bewerber den Vorzug gibt, der im Vergleich zu anderen Mitbewerbern die bessere Gewähr für die Umsetzung seiner schulpolitischen Grundsatzentscheidungen bietet (hier: Programm der Landesregierung zur "ganzheitlichen Qualitätssicherung" an Schulen in Rheinland-Pfalz).
1. Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach erklärter partieller Rücknahme der Klage bereits im erstinstanzlichen Verfahren kann noch durch das Berufungsgericht erfolgen.
2. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung setzen voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zugunsten des Anspruchstellers entschieden hätte. Um dies zu beurteilen, hat das Gericht zu ermitteln, wie die Behörde voraussichtlich ohne den Rechtsverstoß entschieden hätte. Es hat die Konkurrenz der Schadensersatz fordernden Partei mit den anderen Bewerbern um das Beförderungsamt - insbesondere mit demjenigen, dem das Beförderungsamt übertragen worden ist - nachzuzeichnen. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung in Betracht.
3. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen; die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können daher grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt dabei der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn.
4. Die Ausschreibung einer Beförderungsstelle ist von Gesetzes wegen nicht zwingend. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA sind die Bewerber nur im Falle der Einstellung durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Demgegenüber regelt § 23 BG LSA, dass Beförderungen lediglich nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA vorzunehmen sind; eine Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA erfolgt gerade nicht. Auch aus dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten.
5. Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Bevor das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf gemäß § 49 Abs. 1 LHO (entspricht § 49 BHO) eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt.
6. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche.
7. Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient.
8. Da zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes daher nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
9. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt daher grundsätzlich nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen.
10. Eine im Zusammenhang mit der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens in Anwendung des Leistungsgrundsatzes durchgeführte Bewerberauswahl kann ein erneutes Auswahlverfahren zur Vergabe des Beförderungsamtes nur dann entbehrlich machen, wenn das zu vergebende Beförderungsamt dem (im Auswahlverfahren besetzten) konkreten Beförderungsdienstposten entspricht. Die Entscheidung des Dienstherrn über das Absehen von einem erneuten Auswahlverfahren dürfte zudem auch davon abhängen, inwieweit das Anforderungsprofil des Dienstpostens und die Anforderungen an den Inhaber unverändert geblieben sind.
11. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen.
12. Im Falle von nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten darf auf sachliche Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Der Dienstherr kann insofern die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu. Bei der "Wartezeit", die bezogen auf die sog. Beförderungsreife abstellt, handelt es sich um ein mit dem Leistungsgrundsatz vereinbares sachliches Kriterium.
Konkurrieren Kandidaten aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern einer Laufbahn im Rahmen der Vorauswahl für den Aufstieg in die höhere Laufbahn, so ist das am Maßstab des statusrechtlichen Amtes erstellte Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Kandidaten ohne zusätzliche Gewichtung nicht geeignet, den Wettbewerb zu entscheiden.
Ein Beamter nimmt kein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG wahr, wenn der ihm vertretungsweise übertragene Dienstposten aufgrund einer sog. gebündelten Bewertung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist und der Beamte ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe innehat.
Das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ist verletzt, wenn der öffentliche Arbeitgeber von bereits bei ihm beschäftigten Lehrern der Sekundarstufe I eine fünfjährige Tätigkeit im Schuldienst als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bewerbung um eine höherwertige Stelle als Lehrer der Sekundarstufe II verlangt, während er eine solche von externen Bewerbern nicht fordert. Diese Unterscheidung kann auch nicht mit Gründen der Planungssicherheit und der Sicherstellung der Unterrichtskontinuität gerechtfertigt werden.