Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt nicht vor, wenn eine Dienststelle (hier: IHK) im Rahmen ihrer Büroordnung an Mitarbeiter und zugleich an die Dienststelle adressierte Sendungen, welche nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet sind, öffnet und mit Eingangsstempel versehen an die/den betreffende(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter weiterleitet.