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Entscheidungen der Gerichte

LAG-HAMM – Urteil, 14 Sa 1972/02 vom 19.02.2003

Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt nicht vor, wenn eine Dienststelle (hier: IHK) im Rahmen ihrer Büroordnung an Mitarbeiter und zugleich an die Dienststelle adressierte Sendungen, welche nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet sind, öffnet und mit Eingangsstempel versehen an die/den betreffende(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter weiterleitet.

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