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Dienstpflichtverletzung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 20 LD 5/07 vom 27.05.2008

Rechtsgebiete:GG, NBG, NDiszG, NSchG, VwGO
Schlagworte:Bindungswirkung, Dienstpflichtverletzung, Dienstvergehen, Disziplinarrecht, Körperverletzung, Lösung, Lösungsbeschluss, Missbrauch, sexueller, Schuldfähigkeit, Strafurteil, Tatsachenfeststellung
Stichwort:Dienstpflichtverletzung
Leitsatz:Die nach dem Nds. Disziplinargesetz vorgesehene Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteil erfasst auch nicht ausdrückliche Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts (hier: Schuldfähigkeit des Beamten).

Eine Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen wegen offenkundiger Unrichtigkeit scheidet aus, wenn die Unrichtigkeit allenfalls möglich erscheint oder ihre Feststellung die Durchführung einer Beweisaufnahme erfordert.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 20 LD 5/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10045/08.OVG vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:LDG, LBG
Schlagworte:Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Polizeibeamter, Hotelpension, Pension, Nebentätigkeit, unerlaubte Nebentätigkeit, Genehmigungspflicht, Nebentätigkeitsgenehmigung, Dienstunfähigkeit, Dienstvergehen, schweres Dienstvergehen, Dienstpflichtverletzung, Ansehensschädigung, Vertrauensschädigung, Vertrauensverlust, Disziplinarmaßnahme, Entfernung aus dem Dienst, nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
Stichwort:Dienstpflichtverletzung
Leitsatz:Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die durch den Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (noeP) gewonnen wurden, sind im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich verwertbar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10045/08.OVG

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 19.07 vom 20.12.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BRRG, LBG Bln, BAMG Bln, BezVG Bln, GGO I Bln, Haftungsrichtlinie
Schlagworte:Regress, Beamter, Beamter auf Zeit, Bezirksstadtrat, Bezirksbürgermeister, Bezirksamt, Grundstücksamt, Erbbauzins, Rechnungshof, Prüfungsmitteilung, Organisation, Organisationsmangel, Arbeitsablauf, Personal, Personalmangel, Arbeitsrückstand, Rechnungsprüfungsausschuss, Rechtsamt, Schwachstellenanalyse, Dienstpflicht, Dienstpflichtverletzung, Schaden, Schadensersatz, Unterlassen, Aufsicht, Überwachung, Information, Aufklärung, Haftungsrichtlinien, Fahrlässigkeit, grobe -, Kausalität, Beweislast, Umkehrung der -, Anscheinsbeweis, Nichterweislichkeit, Kausalverlauf, hypothetischer -, Fürsorge, Mitverschulden, Verjährung, Zuständigkeit, Übertragung der -, Verfahrensvorschrift, Verletzung einer -, Widerspruchsbescheid, Aufhebung, isolierte, Anfechtung, Ausgangsbescheid
Stichwort:Dienstpflichtverletzung
Leitsatz:Zur Verantwortlichkeit eines Bezirksstadtrats für Schäden der öffentlichen Hand durch unterlassene Erbbauzinserhöhungen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 19.07

OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 158/05 vom 26.08.2005

Rechtsgebiete:BremSchulG, GG, BremBG
Schlagworte:Vorbereitungsdienst, Ernennung, Beamter auf Widerruf, Lehramtsbewerber, islamisches Kopftuch, Dienstpflichtverletzung, Schulfrieden, Neutralitätspflicht, Pflicht zur Rücksichtnahme, Bekenntnisfreiheit, Elternrecht, staatliches Erziehungsrecht
Stichwort:Dienstpflichtverletzung
Leitsatz:1. Eine Lehramtsbewerberin moslemischen Glaubens, die sich weigert, auf das Tragen des Kopftuches beim Unterrichten zu verzichten, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf versagt werden.

2. Der Zulasssungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art 12 Abs.1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64,142 mNw.). Ein derartiges Gemeinschaftsgut ist der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs.1 GG).

3. Den staatlichen Erziehungsauftrag sichernde gesetzliche Regelungen über die Aufgaben der Lehr- und Betreuungskräfte einschließlich der Referendare/innen beim Unterrichten sind zugleich subjektive Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, da sie über die Regelung von Dienstpflichten mittelbar auch unerlässliche Eignungsvoraussetzungen für das Lehramt festlegen.

4. Einem Lehramtsbewerber, der prinzipiell nicht bereit ist, bestimmten gesetzlich geregelten Dienstpflichten für Referendare/innen beim Unterrichten zu genügen, fehlt - ohne dass es dazu einer Prognoseentscheidung bedarf - die beamtenrechtliche Eignung i.S. des Art.33 Abs.2 GG, zu der die unbedingte Bereitschaft gehört, entsprechend dem zu leistenden Diensteid u.a. die Pflichten des Amtes gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 58 BremBG).

5. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begründen für moslemische Lehrkräfte die Dienstpflicht, in der Schule auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Diese Pflicht gilt bei der Erteilung von Unterricht auch für Referendarinnen.

6. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 158/05


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