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Dienstpflichten

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 10 L 2/07 vom 03.04.2008

Ein Justizvollzugsbeamter, der entgegen den eindeutigen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug (DSVollz) Gegenstände, insbesondere verbotene Anabolika in die Justizvollzugsanstalt einschmuggelt, um dieses Gefangenen zu überlassen, verstößt massiv gegen die ihm gemäß § 55 Abs. 2 BG LSA obliegenden Pflichten zu einer korrekten Amtsführung. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 NDH L 1/04 vom 14.07.2005

1. Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil im disziplinargerichtlichen Verfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO ist nur dann möglich, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.

2. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt grundsätzlich nur voraus, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. In den Fällen, in denen der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich ist, dass bei einem aktiven Bamten die Entfernung aus dem Dienst erfolgen muss, ist die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich, um den mit dieser Disziplinarmaßnahme verfolgten Zwecken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes Geltung zu verschaffen.

3. Entzieht ein Rechtspfleger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die dazu gehörige Verfahrensakte dem Geschäftsgang, um den Fortgang der Vollstreckung gegen sich oder einen Angehörigen zu verhindern, und leitet er in der Folgezeit Schreiben des Gläubigers, die den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffen, nicht an den zuständigen Rechtspfleger weiter, um zu verhindern, dass der Verlust der o.g. Unterlagen bekannt wird, setzt er sich über grundlegende Dienstpflichten eines Rechtspflegers hinweg. Die Weiterbeschäftigung eines solchen Rechtspflegers ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten.

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