Kosten für eine von dem Beamten am neuen Dienstort angemietete Wohnung im Eigentum des Ehegatten sind jedenfalls dann keine notwendigen Kosten im Sinne des Trennungsgeldrechts, wenn die Wohnung gerade deshalb auf den Namen des Ehegatten angeschafft worden ist, um dem Beamten eine trennungsgeldbegünstigte Unterkunft zu verschaffen. In diesem Fall ist der Beamte trennungsgeldrechtlich so zu behandeln wie ein Beamter, der am neuen Dienstort eine in seinem Eigentum stehende Wohnung beziehen kann (s. dazu Senatsurteil vom 8. November 2006 - OVG 4 B 14.05 - DÖD 2007, 113).
Es stellt eine mitbestimmungsbedürftige Umsetzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2. c) Alt. 2 HPVG dar, wenn Beschäftigte bei gleichbleibender Tätigkeit für die Dauer von mehr als 6 Monaten ihren Dienstort im Bereich derselben Dienststelle wechseln müssen.
Eine Umsetzung ist eine Änderung des Amtes im konkret-funktionellen Sinn und damit ein Wechsel des Dienstpostens bzw. eine Umsetzung setzt einen Wechsel des Dienstpostens voraus.
Es kommt nicht darauf an, ob die Art der zu verrichtenden Tätigkeit am neuen Einsatzort mit der bisherigen gleich oder im wesentlichen gleich ist.
Zur Frage, ob in Bezug auf eine Umsetzung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2.c) Alt. 2 HPVG nur dann ein Mitbestimmungsrecht bestehen kann, wenn der alte und der neue Dienstort mehr als 20 km voneinander entfernt sind.