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Dienstort

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11376/08.OVG vom 15.05.2009

Ein Heimarbeitsplatz ist die Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 Landesreisekostengesetz, wenn der Beamte seinen Dienst gewöhnlich entweder am Heimarbeitsplatz oder am jeweiligen Geschäftsort verrichtet. Besteht am Reisetag nicht ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Anwesenheit in der Dienststelle, sind die Fahrtkosten einer von der Wohnung des Beamten angetretenen und beendeten Dienstreise in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen (im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2008, 1126).

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 6.07 vom 24.07.2008

Die Auslandstrennungsgeldverordnung schließt die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung aus Anlass einer vorübergehenden Personalmaßnahme "vom Ausland in das Inland" (hier Kommandierung zu einem Lehrgang) nicht aus, wenn die Familie des Soldaten berechtigterweise noch im Bundesgebiet wohnt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 14.07 vom 24.04.2008

Der häusliche Telearbeitsplatz des Beamten ist an den festgelegten Heimarbeitstagen Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz.

Die Fahrkosten einer Dienstreise, die der zur Telearbeit berechtigte Beamte an einem Heimarbeitstag an seiner Wohnung antritt und beendet, sind in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10762/07.OVG vom 02.10.2007

Im Bereich der Vollzugspolizei des Landes hat der Dienstherr in Ausübung seines personalwirtschaftlichen Organisationsermessens nicht nur Zahl und Art der für eine effektive Erfüllung seines Schutzauftrags erforderlichen Stellen zu bestimmen, sondern zugleich Sicherheit und Ordnung flächendeckend im gesamten Landesgebiet zu gewährleisten. Maßstab der im Rahmen dieser Stellenbewirtschaftung zu treffenden Entscheidungen ist allein das öffentliche Interesse an bestmöglicher Erfüllung dieser Aufgaben. Erst nachfolgend ist im Rahmen der Ermessenserwägungen bei Versetzungen den berechtigten persönlichen wie beruflichen Belangen der Beamten Rechnung zu tragen, wobei ein Polizeibeamter grundsätzlich davon ausgehen muss, im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10070/07.OVG vom 04.05.2007

Zum Anspruch eines Soldaten auf Wegstreckenentschädigung für regelmäßige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (hier bejaht).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11005/06.OVG vom 24.11.2006

Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienststätte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.

BAG – Beschluss, 6 AZR 583/02 vom 21.01.2004

1. Die in § 12 Abs. 1 MTA-O geregelte Versetzungsbefugnis, wonach der Angestellte aus dienstlichen Gründen auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt werden kann, kann im Arbeitsvertrag abbedungen werden.

2. Haben die Parteien in einem im öffentlichen Dienst üblichen Mustervertrag zunächst den Beginn und die Art der Beschäftigung vereinbart und die Dienststelle bezeichnet, bei der der Angestellte eingestellt wird, und nachfolgend die Geltung eines Tarifvertrags verabredet, der die Versetzung des Angestellten an eine andere Dienststelle regelt, ist die tarifliche Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers in der Regel nicht ausgeschlossen. Einen eingeschränkten Umfang hat das tarifliche Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die Parteien dazu eindeutige Absprachen treffen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 2/03 vom 30.07.2003

Einem voll oder überwiegend freigestellten Personalratsmitglied steht für die Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretung keine Reisekostenvergütung für Dienstreisen gem. §§ 2 ff BRKG zu.

Ihm sind gem. § 42 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. §§ 2 BRKG, 6 TGV die Fahrkosten zu erstatten.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10045/03.OVG vom 19.03.2003

Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MVergV Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der zu vergütenden Mehrarbeitszeit nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt werden, steht dies in keinem Widerspruch zur Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993. Denn diese Richtlinie enthält keine vergütungsrechtlichen Vorgaben für die Behandlung von Mehrarbeit.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11932/02.OVG vom 26.02.2003

1. Einer Dienstreise, die am Tag des Reiseantritts nach 16 Uhr beginnt und am folgenden Kalendertag vor 8 Uhr endet, legt die Fiktionsnorm des § 7 Abs. 3 LRKG, abweichend vom Kalendertagsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 1 LRKG, die Bedeutung einer eintägigen Dienstreise bei.

2. In den Anwendungsbereich der Zusammenrechnungsklausel des § 7 Abs. 2 LRKG fallen nicht nur tatsächlich eintägige, sondern auch fiktiv eintägige Dienstreisen.

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