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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10045/03.OVG vom 19.03.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 93/104/EG, BBesG, MVergV, LBG
Schlagworte:Arbeitszeit, Arbeitszeitregelung, Alimentationsprinzip, Abgeltung, Anwesenheit, Beamter, Bereitschaftsdienst, Besoldungsrecht, Dienst, Dienstbereitschaft, Dienstort, Dienstzeit, dienstliche Belastung, Freizeit, Rufbereitschaft, Ruhezeit, Europarecht, Gemeinschaftsrecht, europäische Richtlinie, Mehrarbeit, Mehrarbeitsvergütung, Überstunden, Vergütung
Stichwort:dienstliche Belastung
Leitsatz:Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MVergV Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der zu vergütenden Mehrarbeitszeit nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt werden, steht dies in keinem Widerspruch zur Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993. Denn diese Richtlinie enthält keine vergütungsrechtlichen Vorgaben für die Behandlung von Mehrarbeit.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10045/03.OVG




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