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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 2/09 vom 16.01.2009

1. Zur Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen, insbesondere zum Verhältnis von Anlass- und Regelbeurteilungen, in Falle einer Beförderungskonkurrenz zwischen Beamten.

2. Zur Aktualität von dienstlichen Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Dienstherrn.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LC 34/07 vom 01.07.2008

Die Ansparphase innerhalb der sogenannten Freijahrsregelung kann im Falle eines einen Monat überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit aus dienstlichen Gründen verlängert werden (§ 8a Abs. 2 NdsArbZVO). Ein solcher dienstlicher Grund liegt nicht vor, wenn die Verlängerung der Ansparphase durch eine nach Durchführung der Freijahrsreglung festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit unmöglich geworden ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 119/05 vom 04.02.2008

Dienstliche Beurteilung; Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung; kommissarische Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 19/07 vom 22.01.2008

Dienstliche Beurteilung eines Beamten, Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 115/05 vom 01.10.2007

Dienstliche Beurteilung eines Beamten (hier: Verhaltenstrainer der Polizei); Aufhebung der Beurteilung mangels ausreichender Tatsachenbasis.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 107/07 vom 04.07.2007

1. Zur der (hier bejahten) Befugnis des Beurteilers, die dienstliche Beurteilung eines Beamten nach deren Eröffnung zu ändern bzw. zu ergänzen.

2. Zu Inhalt und Gegenstand eines Verwendungsvorschlages.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 11/07 vom 20.02.2007

1. Eine von § 1 AZV (Fassung 1999) abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch den Dienstherrn (hier: Minderleistung) ist gemäß § 3 Satz 1 AZV ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.

2. § 3 Satz 1 AZV statuiert eine Verpflichtung des Dienstherrn und gibt ihm entsprechende Obliegenheiten zur Regelung des Arbeitszeitausgleiches auf.

3. Die 12-Monats-Frist erschöpft sich nicht in einer bloßen Festlegung eines objektiven Abrechnungszeitraumes, sondern entfaltet für den Beamten auch eine Schutzfunktion.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 10/07 vom 20.02.2007

Zum regelmäßigen Umfang der Gewährung von Sonderurlaub (hier: Jugendarbeit) und zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines besonders begründeten Falles.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 ME 1137/06 vom 08.09.2006

Zur Differenzierung aufgrund einzelner Beurteilungsmerkmale in dienstlichen Beurteilungen und zum Hilfskriterium des "Zeitraums seit Beginn der Qualifizierung für den gehobenen Dienst" in Beförderungsrichtlinien.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 4/06 vom 30.06.2006

1. Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach erklärter partieller Rücknahme der Klage bereits im erstinstanzlichen Verfahren kann noch durch das Berufungsgericht erfolgen.

2. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung setzen voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zugunsten des Anspruchstellers entschieden hätte. Um dies zu beurteilen, hat das Gericht zu ermitteln, wie die Behörde voraussichtlich ohne den Rechtsverstoß entschieden hätte. Es hat die Konkurrenz der Schadensersatz fordernden Partei mit den anderen Bewerbern um das Beförderungsamt - insbesondere mit demjenigen, dem das Beförderungsamt übertragen worden ist - nachzuzeichnen. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung in Betracht.

3. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen; die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können daher grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt dabei der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn.

4. Die Ausschreibung einer Beförderungsstelle ist von Gesetzes wegen nicht zwingend. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA sind die Bewerber nur im Falle der Einstellung durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Demgegenüber regelt § 23 BG LSA, dass Beförderungen lediglich nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA vorzunehmen sind; eine Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA erfolgt gerade nicht. Auch aus dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten.

5. Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Bevor das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf gemäß § 49 Abs. 1 LHO (entspricht § 49 BHO) eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt.

6. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche.

7. Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient.

8. Da zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes daher nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

9. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt daher grundsätzlich nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen.

10. Eine im Zusammenhang mit der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens in Anwendung des Leistungsgrundsatzes durchgeführte Bewerberauswahl kann ein erneutes Auswahlverfahren zur Vergabe des Beförderungsamtes nur dann entbehrlich machen, wenn das zu vergebende Beförderungsamt dem (im Auswahlverfahren besetzten) konkreten Beförderungsdienstposten entspricht. Die Entscheidung des Dienstherrn über das Absehen von einem erneuten Auswahlverfahren dürfte zudem auch davon abhängen, inwieweit das Anforderungsprofil des Dienstpostens und die Anforderungen an den Inhaber unverändert geblieben sind.

11. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen.

12. Im Falle von nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten darf auf sachliche Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Der Dienstherr kann insofern die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu. Bei der "Wartezeit", die bezogen auf die sog. Beförderungsreife abstellt, handelt es sich um ein mit dem Leistungsgrundsatz vereinbares sachliches Kriterium.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 1226/05 vom 23.03.2006

1. Die dienstliche Beurteilung ist nicht stets allein ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers im Rahmen des Art.33 Abs.2 GG (im Anschluss an BAG 7.9.2004, Az 9 AZR 537/03).

2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei der Auswahlentscheidung nicht ausschließlich auf die Gesamtbeurteilung der Bewerber abgestellt wird, sondern diejenigen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilung besonders gewichtet werden, die einen Bezug zu den für die zu besetzende Stelle aufweisen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 301/05 vom 15.07.2005

1. Bei einer Auswahlentscheidung im Rahmen einer beabsichtigten Stellenbesetzung (hier: Vorsitzender Richter am Landessozialgericht) muss der Dienstherr insbesondere bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Feststellungen in den Einzelmerkmalen - unter Berücksichtigung des in der Stellenausschreibung bestimmten Anforderungsprofils - eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Im Rahmen des Qualifikationsvergleichs darf er sich dann nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil beschränken. Führt die Auswertung der Einzelmerkmale in der aktuellen Anlassbeurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Richter für das Beförderungsamt (deutlich) besser qualifiziert ist als sein Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Auch aus einem allgemein formulierten Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ("Gesucht werden Persönlichkeiten mit weit überdurchschnittlichen Rechtskenntnissen, die sich in der Rechtspflege besonders bewährt haben"), ist nicht zwingend abzuleiten, dass ältere dienstliche Beurteilungen der Bewerber mit der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichrangig bei der Beurteilung der Eignung und Befähigung der Stellenbewerber heranzuziehen sind.

2. Soweit sich die dienstlichen Beurteilungen nach Auffassung des die Auswahlentscheidung treffenden Dienstherrn als fehlerhaft darstellen, kann deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit jedenfalls nicht mehr zur Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden. Der Dienstherr muss in einem solchen Falle vor seiner Auswahlentscheidung den betreffenden Dienstvorgesetzten veranlassen, eine anderweitige dienstliche Beurteilung zu fertigen oder versuchen, auf sonstige Weise ein umfassendes Bild der Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber zu erlangen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 ME 312/03 vom 15.09.2003

Zur Berücksichtigung der Leistungsentwicklung beim Bewerbungsverfahrensanspruch

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LB 211/02 vom 03.06.2003

Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die sich aus dem Statusamt ergebenden Anforderungen erfüllt werden, auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, der sich aus den mit dem übertragenen Amt im konkret funktionellen Sinne, dem Dienstposten, verbundenen Aufgaben ergibt.

Die Frage, ob die für die Bewertung eines Dienstpostens allein in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, berührt grundsätzlich Rechte des Beamten nicht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 2953/01 vom 10.02.2003

Beruft sich ein Beteiligter im Zulassungsverfahren wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf neue Tatsachen, die er ohne weiteres in das erstinstanzliche Verfahren hätte einführen können, so fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 A 6.98 vom 11.11.1999

Leitsätze:

Eine geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen bedarf keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung.

Eine dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Soldat nicht frühzeitig auf eine sich geringfügige abzeichnende Verschlechterung hingewiesen worden ist.

Urteil des 2. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 6.98 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 A 3.97 vom 05.11.1998

Leitsatz:

Die Entscheidung, ob und mit welchem Gewicht der Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist, wird vom Beurteiler in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung, nicht nach Ermessen getroffen.

Urteil des 2. Senats vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 -

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 46/09 vom 08.07.2009

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 198/05 vom 29.04.2008


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