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Dienstleistungsverpflichtung allein begründet keine stille Gesellschaft

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IV R 73/06 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:EStG, KStG, GewStG, FGO, BGB, HGB
Schlagworte:Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb - Abfärberegelung - Dienstleistungsverpflichtung allein begründet keine stille Gesellschaft - Gewinnverteilung und Gewerbeertrag - Ersetzung des Messbescheids für Vorauszahlungszwecke durch den Gewerbesteuermessbescheid unter Geltung des § 68 FGO n.F. vom 19.12.2000
Stichwort:Dienstleistungsverpflichtung allein begründet keine stille Gesellschaft
Leitsatz:Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 73/06




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