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Dienstleistungsfreiheit

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 3069/07 vom 17.03.2008

Rechtsgebiete:EG, GG, GlüStV, AGGlüStV
Schlagworte:Anwendungsvorrang, Dienstleistungsfreiheit, Glücksspiel, Staatliches Monopol, Niederlassungsfreiheit, Oddset-Wetten, Sportwetten, Veranstaltung, Verhältnismäßigkeit, Vermittlung, Wettmonopol
Stichwort:Dienstleistungsfreiheit
Leitsatz:Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter untersagt wird, der (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession ist, kommt nach Inkrafttreten des neuen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, GBl. 2007, S. 571) grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn sich die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des darin fortgeschriebenen Wettmonopols erst im Hauptsacheverfahren abschließend klären lässt (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 6 S 3069/07



BSG – Beschluss, B 12 KR 5/07 R vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:SGB VI
Stichwort:Dienstleistungsfreiheit
Volltext: BSG - Beschluss, B 12 KR 5/07 R

BSG – Urteil, B 12 KR 23/06 R vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:SGB VI, SGB III, EGVtr
Stichwort:Dienstleistungsfreiheit
Volltext: BSG - Urteil, B 12 KR 23/06 R

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 ZKO 537/05 vom 14.02.2008

Rechtsgebiete:EGV, VO-(EWG), LuftVG, LuftKostV
Schlagworte:Luftsicherheitsgebühr, Dienstleistungsfreiheit, Verkehr, europäisches Gemeinschaftsrecht, Verstoß
Stichwort:Dienstleistungsfreiheit
Leitsatz:1. Die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

2. Die Bestimmungen der Art. 49 ff. EGV (früher Art. 59 ff. EGV) über die allgemeine Dienstleistungsfreiheit sind gemäß Art. 51 EGV nicht auf den Verkehr anwendbar.

3. Dies gilt auch für den Luftverkehr, obwohl die Bestimmungen des Titel V. EGV über den Verkehr gemäß Art. 80 Abs. 1 EGV nur für den Binnenverkehr gelten.

4. Gemeinschaftsrechtliche Regelungen über den Luftverkehr (und die Seeschifffahrt) sind auf der Ebene des Sekundärrechts gemäß Art. 80 Abs. 2 EGV zu erlassen.

5. Art. 8 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2408/92 ordnet an, dass Luftfahrtunternehmen sich bei der Ausübung des Verkehrs nationalen Sicherheitsmaßnahmen unterwerfen müssen. Eine solche nationale Sicherheitsmaßnahme ist die Durchsuchung nach § 29c LuftVG a. F.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 ZKO 537/05


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