JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > Dienstleistungsfreiheit
| Rechtsgebiete: | AuslG, ARB 1/80 |
| Schlagworte: | Ausweisung, Arbeitnehmer, unfreiwilliger Verlust des Arbeitsplatzes |
| Stichwort: | Dienstleistungsfreiheit |
| Leitsatz: | Eine nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworbene Rechtsposition kann auch bei unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes verloren gehen, wenn der Betreffende nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit keine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 24 B 00.3274 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, DBA-Großbritannien, EGV, EG |
| Stichwort: | Dienstleistungsfreiheit |
| Leitsatz: | 1. Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn dieser lediglich 2 1/2 Wochen für den Entleiher tätig ist, sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 5. Januar 1994, BStBl I 1994, 11 unter 4.). 2. Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 EStG beanspruchen (Abweichung vom Senatsurteil vom 12. Juni 1997 I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660). 3. Wegen dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist? |
| Volltext: BFH - Beschluss, I R 21/01 | |
| Rechtsgebiete: | AEntG, TVG, BRTV, VTV/1999, VTV/2000, EGBGB, SGB III, BUrlG, BDSG, EG, Richtlinie 96/71/EG, Assoziationsabkommen zw. d. Europäischen Gemeinschaften, GG |
| Schlagworte: | Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes auf Arbeitgeber mit Sitz in Polen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden |
| Stichwort: | Dienstleistungsfreiheit |
| Leitsatz: | § 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Republik Polen haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen. |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 405/00 | |
| Rechtsgebiete: | AEntG, TVG, BRTV-Bau, VTV/1999, VTV/2000, EGBGB, SGB III, BUrlG, EG, Richtlinie 96/71/EG, Assoziationsabkommen zw. d. Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedsstaaten u. d. Slowakischen Republik, GG |
| Schlagworte: | Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik |
| Stichwort: | Dienstleistungsfreiheit |
| Leitsatz: | 1. § 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Slowakischen Republik haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen. 2. Die Herausnahme der Gruppe der Angestellten aus dem tarifvertraglich geregelten Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Das Revisionsgericht kann eine Widerklage als zugelassen behandeln, wenn das Berufungsgericht den Begriff Sachdienlichkeit verkannt hat. |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 439/01 | |
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