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Dienstleistung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11376/08.OVG vom 15.05.2009

Ein Heimarbeitsplatz ist die Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 Landesreisekostengesetz, wenn der Beamte seinen Dienst gewöhnlich entweder am Heimarbeitsplatz oder am jeweiligen Geschäftsort verrichtet. Besteht am Reisetag nicht ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Anwesenheit in der Dienststelle, sind die Fahrtkosten einer von der Wohnung des Beamten angetretenen und beendeten Dienstreise in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen (im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2008, 1126).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10118/07.OVG vom 02.05.2007

Auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 in den verbundenen Rechtssachen C- 338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u.a. - überwiegt nach Auffassung des Senats das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Wettleidenschaft durch Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen (im Anschluss an OVG RP, 6 B 10895/06, AS 33, 351 = NJW 2006, 1426, ESOVGRP).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11005/06.OVG vom 24.11.2006

Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienststätte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10895/06.OVG vom 28.09.2006

Das öffentliche Interesse, dem Gesetzgeber die an der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtete Umgestaltung des Sportwettmonopols während der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) dafür gesetzten Frist zu ermöglichen, überwiegt das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 10 S 23.05 vom 02.06.2006

1. Bei der in Nr. 16 der Anlage 2 zur BauGebO vorgenommenen Differenzierung zwischen der "eingeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.1) und der "mehrgeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.2) ist allein entscheidend, ob es sich um ein eingeschossiges oder mehrgeschossiges Gebäude handelt.

2. Zur Einordnung von Fitnessräumen unter die Gebäudeart "Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen" im Sinne von Nr. 3 der Anlage 2 zur BauGebO.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 819/05 vom 14.10.2005

Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 10. März 2005 (Rs C-491/03-, EWS 2005, 190) ist die Erhebung einer Getränkesteuer auf den Umsatz alkoholhaltiger Getränke in einer Gastwirtschaft mit Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 vereinbar.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 10132/05.OVG vom 11.03.2005

Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist vereinbar, dass die Lehrveranstaltungen nebenberuflich an der Universität tätiger habilitierter Wissenschaftler, denen die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wurde (insbesondere Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren), nicht als Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO in die Kapazitätsermittlung einbezogen werden

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 12088/03.OVG vom 01.03.2004

Zu den Auswirkungen der Erhöhung der Studien- und Prüfungsanforderungen durch die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 auf die Lehrnachfrage im Rahmen der Kapazitätsermittlung für den Studiengang Medizin.

Die in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgesehene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens während der gesamten medizinischen Ausbildung zwingt die Universität nicht, Kliniker im Rahmen des vorklinischen Studienabschnitts einzusetzen.

In der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgeschriebene Pflichtveranstaltungen dürfen jedenfalls dann schon vor dem In-Kraft-Treten einer die Einzelheiten regelnden Studienordnung in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden, wenn die sich daraus ergebende Zulassungszahl im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gegebenenfalls korrigiert werden kann.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UE 3006/02 vom 01.10.2003

Die Klärung der Vereinbarkeit einer kommunalen Steuer auf alkoholische Getränke mit Art. 3 RL 92/12/EWG wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 11965/02 vom 30.01.2003

Zusätzliche Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen wird, sind nur unter den Bewerbern zu verteilen, die gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben.

Übersteigt die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren "verschwiegenen" Studienplätze, ist die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge zu treffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen werden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum In-Kraft-Treten der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen nach diesem Zeitpunkt bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Quote nachgesucht wird, sind als zeitgleich zu betrachten, wenn sie am selben Tag eingegangen sind. Wenn mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorhanden sind, wird nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wird der Quotient gebildet aus dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste und dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers, wie sie sich aus dem ZVS-Ablehnungsbescheid ergeben.

Vergibt die Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus einen Studienplatz an einen Bewerber, der keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, so ist dies in der Regel nicht auf die im gerichtlichen Verfahren ermittelte Kapazität anzurechnen.

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