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Dienstkleidung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 4 TaBV 83/08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine einheitliche Kleiderordnung in einem Einzelhandelsunternehmen
Stichwort:Dienstkleidung
Leitsatz:Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend der Einführung einer Kleiderordnung in den einzelnen Warenhäusern eines Einzelhandelsunternehmens.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 4 TaBV 83/08



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 7 O 167/08 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:GVG, BPersVG
Schlagworte:Verwaltungsrechtsweg, Truppendienstgericht, Personalrat, Freistellung, Uniformpflicht
Stichwort:Dienstkleidung
Leitsatz:Für die gerichtliche Überprüfung eines Befehls, wonach ein Angehöriger der Bundeswehr, der als Personalrat ganz vom Dienst freigestellt ist, zum Uniformtragen verpflichtet ist, ist der Rechtsweg zum Truppendienstgericht gegeben.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 7 O 167/08

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 15 Sa 1478/08 vom 12.02.2009

Rechtsgebiete:Erlass des Bundesministeriums des Inneren
Schlagworte:Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale, Dienstkleidung, Bundespolizei
Stichwort:Dienstkleidung
Leitsatz:1. Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.1993 über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten m. D. steht den bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten/Fluggastkontrolleuren die Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale für die Reinigung der Dienstkleidung zu.

2. Diese Pauschale ist eine Ausgleichsleistung für die gewöhnliche Reinigung der Dienstkleidung und kann deshalb nicht mit der Begründung eingestellt werden, der Angestellte habe (nunmehr) die Möglichkeit, in Fällen der außergewöhnlichen, dienstlich veranlassten Verschmutzung oder Beschädigung die Kleidungskammer in St. Augustin in Anspruch zu nehmen.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 15 Sa 1478/08

LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 474/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Diebstahl - geringwertige Sache - Entfristungsklage - Schleppnetzantrag
Stichwort:Dienstkleidung
Leitsatz:1. Nimmt eine an der Frischebedienungstheke eines Warenhauses beschäftigte Arbeitnehmerin aus der Verkaufsauslage in einer anderen Abteilung zwei Haarspangen im Wert von EUR 1,99 ohne Bezahlung an sich, um die dienstlich vorgeschriebene Kopfbedeckung (Haube) zu befestigen, so rechtfertigt dies nicht den Ausspruch der Kündigung, und zwar auch dann nicht, wenn die Dienstkleidung nicht ohnehin vom Arbeitgeber zu stellen ist.

2. Wird neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gestellt, so erfasst dieser sog. Schleppnetzantrag als weiteren Beendigungstatbestand auch eine Befristung, die zu einem späteren Datum als die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 474/08


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