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Dienstkleidung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 4 TaBV 83/08 vom 01.04.2009

Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend der Einführung einer Kleiderordnung in den einzelnen Warenhäusern eines Einzelhandelsunternehmens.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 7 O 167/08 vom 18.02.2009

Für die gerichtliche Überprüfung eines Befehls, wonach ein Angehöriger der Bundeswehr, der als Personalrat ganz vom Dienst freigestellt ist, zum Uniformtragen verpflichtet ist, ist der Rechtsweg zum Truppendienstgericht gegeben.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 15 Sa 1478/08 vom 12.02.2009

1. Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.1993 über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten m. D. steht den bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten/Fluggastkontrolleuren die Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale für die Reinigung der Dienstkleidung zu.

2. Diese Pauschale ist eine Ausgleichsleistung für die gewöhnliche Reinigung der Dienstkleidung und kann deshalb nicht mit der Begründung eingestellt werden, der Angestellte habe (nunmehr) die Möglichkeit, in Fällen der außergewöhnlichen, dienstlich veranlassten Verschmutzung oder Beschädigung die Kleidungskammer in St. Augustin in Anspruch zu nehmen.

LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 474/08 vom 16.12.2008

1. Nimmt eine an der Frischebedienungstheke eines Warenhauses beschäftigte Arbeitnehmerin aus der Verkaufsauslage in einer anderen Abteilung zwei Haarspangen im Wert von EUR 1,99 ohne Bezahlung an sich, um die dienstlich vorgeschriebene Kopfbedeckung (Haube) zu befestigen, so rechtfertigt dies nicht den Ausspruch der Kündigung, und zwar auch dann nicht, wenn die Dienstkleidung nicht ohnehin vom Arbeitgeber zu stellen ist.

2. Wird neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gestellt, so erfasst dieser sog. Schleppnetzantrag als weiteren Beendigungstatbestand auch eine Befristung, die zu einem späteren Datum als die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 243/08 vom 25.11.2008

1. Das Erfordernis der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG betrifft nicht nur den Arbeitnehmer, dessen Status bei Vertragsschluss unstreitig ist, sondern auch denjenigen, der sich darauf beruft, ein von den Vertragsparteien zunächst nicht als Arbeitsverhältnis angesehenes befristetes Vertragsverhältnis sei rechtlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen.

2. Eine Statusklage, mit der unter Berufung auf ein befristetes Vertragsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über das Ende des befristeten Vertrages hinaus festgestellt werden soll, ist unabhängig davon, ob das befristete Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuorden ist oder nicht, unbegründet, wenn der Kläger keine Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG erhoben hat.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 13 WF 111/08 vom 18.08.2008

Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 Abs. 1, 2 BGB n. F. ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet.

LAG-KOELN – Urteil, 5 Sa 1323/07 vom 11.08.2008

Das Recht, sich auf einen Betriebsübergang zu berufen, ist nicht verwirkt, wenn ein Arbeitnehmer zunächst fristgerecht gegen die Kündigung des Betriebsveräußerers, die dieser wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen, geklagt hat und nach Obsiegen Ansprüche gegen den Betriebserwerber stellt.

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 10 TaBV 303/08 vom 23.06.2008

Eine ständige Einigungsstelle kann nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. Das gilt auch im Zusammenhang mit Wochendienstplänen. Eine Annexkompetenz besteht insoweit nicht.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 131/07 vom 23.04.2008

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob das Umkleiden eines Arbeitnehmers und das Anlegen einer Firmenkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, es sei denn, das Umkleiden gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und hat notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen.

LAG-HAMBURG – Urteil, 5 Sa 91/06 vom 26.03.2008

Der Arbeitgeber muss zur Begründung einer Kündigung eines unter § 15 KSchG fallenden Mandatsträgers, die auf die Stilllegung einer Betriebsabteilung gestützt wird, neben den das Vorliegen einer Betriebsabteilung und ihrer Stilllegung begründenden Tatsachen substantiiert vortragen, welche Arbeiten in den übrigen Betriebsabteilungen noch anfallen und dass es auch bei Kündigung anderer (nicht durch § 15 KSchG geschützter) Arbeitnehmer und Umverteilung der vorhandenen Arbeit unter den verbleibenden Arbeitnehmern nicht möglich gewesen wäre, den gekündigten Arbeitnehmer in wirtschaftlich vertretbarer Weise einzusetzen. Eine Bevorzugung ist ausgeschlossen, weil die Mandatsträger nicht begünstigt werden, sondern ihre ursprünglich vereinbarten Arbeitsbedingungen behalten.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 1 UE 1678/07 vom 19.02.2008

Beamte der Kriminalpolizei haben nach hessischem Besoldungsrecht keinen Anspruch auf Kleidergeld. Dies gilt auch, nachdem die Beamtenbesoldung Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung geworden ist.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 357/07 vom 30.07.2007

Werden in einem Konzern Personalverwaltung und Lohnbuchhaltung zentral von der Muttergesellschaft erledigt, so gehören die hiermit beschäftigten Mitarbeiter ohne weitere Darlegungen nicht zum weit entfernten, ausschließlich mit Brandschutz für einen Dritten beschäftigten Betrieb eines Tochterunternehmens.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 U 126/07 vom 30.07.2007

Die Vergabe-Klausel in der Ausschreibung für den Transport polizeilich sichergestellter Leichen (hier: nur dezente passive Werbung in Form von Firmennamen bzw. -logo auf den Fahrzeugen und an der Personalkleidung, keine aktive Werbung am Einsatzort) ist wettbewerbsrechtlich nicht zu verbieten. Die Vergabe-Bedingung ist keine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG; es fehlt schon die objektive Zielrichtung der Förderung fremden Wettbewerbs.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 1894/06 vom 16.07.2007

Eine Regelung in einem Formulararbeitsvertrag, nach der pauschalierte Kosten für die Reinigung und Wiederbeschaffung arbeitgeberseitig gestellter Berufskleidung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleitung befreit (Urlaub, Krankheit) oder nicht verpflichtet ist, die Berufskleidung zu tragen, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 1429/06 vom 10.05.2007

1. Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigt und zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erfolgten Neuausschreibung des Bewachungsauftrags zwar feststand, dass die von dem Kläger bislang verrichteten Tätigkeiten auch künftig anfallen werden, aber nicht klar war, wer aufgrund der erfolgten Ausschreibung künftig die Bewachungsaufgaben durchführen wird.

2. Sind an sächlichen Betriebsmitteln lediglich die Wachgebäude, die Telefonanlage und die Alarmanlage übernommen worden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass wesentliche materielle Betriebsmittel, die die Identität der wirtschaftlichen Einheit des Bewachungsbetriebes für den Truppenübungsplatz ausmachen, auf die Beklagte übergegangen sind.

3. Ein erheblicher Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten ist vorliegend zur Abgrenzung zwischen einer reinen Funktionsnachfolge bzw. Auftragsnachfolge und einem Betriebsübergang nicht geeignet.

4. Bewachungsleistungen werden üblicherweise nur unter Einsatz einfacher Arbeitsmittel angeboten. Dies spricht dafür, dass es sich hierbei um eine Branche handelt, in der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt.

5. Die Übernahme von lediglich ca. 40% der Belegschaft des früheren Arbeitgebers stellt nicht einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals dar.

6. Ist die Arbeitsorganisation weitgehend vorgegeben durch den erteilten Bewachungsauftrag und die von dem Auftraggeber herausgegebene Wachanweisung für das Wachkommando der zivilen Wache, sind Ähnlichkeiten unvermeidbar, weshalb dieser Gesichtspunkt für die Unterscheidung zwischen einer reinen Auftragsnachfolge und einem Betriebsübergang nicht von entscheidender Bedeutung ist.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 271/06 vom 28.11.2006

Wiederholtes Zuspätkommen berechtigt nach erfolgloser Abmahnung auch dann zur ordentlichen Kündigung, wenn die einzelnen Verspätungen zwar eher gering sind, aber zu Betriebsablaufstörungen führen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 16.05 vom 07.09.2006

Verrichtungen, die der Beamte auf Grund der Beschaffenheit seiner Wohnung ausübt, um darin dienstliche Tätigkeiten (erst) zu ermöglichen - wie das Beheizen, Säubern, Renovieren, Beleuchten usw. des häuslichen Arbeitszimmers -, und erst recht Handlungen, die ihrerseits erst der Vorbereitung solcher Verrichtungen dienen (hier: Herantragen eines Kohleeimers), sind vom Dienstunfallschutz ausgenommen.

LAG-HAMBURG – Urteil, 8 Sa 9/06 vom 10.08.2006

1. Die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies vereinbart ist.

2. Ob eine solche Vereinbarung geschlossen worden ist, ist durch Auslegung der Betriebsvereinbarung gemäß § 157 BGB zu ermitteln.

3. Die Abgrenzbarkeit mehrerer in einer Betriebsvereinbarung geregelter Regelungskomplexe in dem Sinne, dass eine Regelung sinnvoll ohne die andere bestehen kann, genügt nicht, um auf die Vereinbarung einer Teilkündbarkeit zu schließen.

4. Ob die Betriebspartner über einzelne Teile einer Betriebsvereinbarung verhandelt habe oder nicht, ist für die Frage, ob eine Teilkündbarkeit vereinbart worden ist, ebenso wenig von Bedeutung wie die spätere Neuregelung einzelner der in der Betriebsvereinbarung geregelter Sachverhalte.

BAG – Urteil, 8 AZR 249/04 vom 06.04.2006

Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirtschaftungsbetrieb vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 12.05 vom 16.03.2006

Das Marinemusikkorps Ostsee ist eine militärische Dienststelle, in welcher die Soldaten Personalvertretungen wählen.

OLG-CELLE – Urteil, 15 UF 128/05 vom 04.01.2006

Zur Behandlung des Familienzuschlages gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BBesG bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts (Fortführung von Senat NJW 2005, 1516 = FamRZ 2005, 716).

LAG-BERLIN – Beschluss, 3 TaBV 1069/05 vom 20.09.2005

1. Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Aufstellung einer Kleiderordnung für die Mitarbeiter des Arbeitgebers, der ein Spielcasino betreibt, besteht keine sog. Annexkompetenz des Betriebsrats in Bezug auf die Kostentragung, wenn individual-rechtlich keine Grundlage dafür gegeben ist, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Pflege der von den Arbeitnehmern einzubringenden Kleidung zu tragen hat.

2. Da die von den Arbeitnehmern zu stellende Kleidung grundsätzlich als Arbeits- oder Berufskleidung anzusehen ist, die schon mit der Arbeitsvergütung abgegolten ist, verletzt der Spruch der Einigungsstelle, der im Rahmen der festgelegten Kleiderordnung keine Regelung über die Kostentragung enthält, nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

BAG – Urteil, 5 AZR 545/04 vom 31.08.2005

1. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 % des Arbeitsverdienstes iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen.

2. Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

3. Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4/18 TaBV 67/05 vom 30.08.2005

Sind im Betrieb Arbeitnehmer eines externen Bewachungsunternehmens tätig, hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Vorlage des deren Einsatz zugrundeliegenden Vertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Bewachungsunternehmen, sofern ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Einfache, auf beiderseits nachvollziehbaren Standpunkten beruhende Streitigkeiten der Betriebsparteien rechtfertigen den Vorwurf grober Pflichtverletzungen im Sinne von § 23 Abs. 1, 3 BetrVG nicht.

BFH – Urteil, III R 47/03 vom 30.06.2005

Überlässt ein Mineralölunternehmen mit Zweigstellen im Fördergebiet Tankstellen, die es im Fördergebiet errichtet hat, Tankstellenverwaltern als selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb, sind die Tankstellen nicht --auch nicht teilweise-- (Vertriebs-)Betriebsstätten des Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich (Handels-)Betriebsstätten der Tankstellenverwalter.

Wirtschaftsgüter, die das Mineralölunternehmen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1997 für die überlassenen Tankstellen angeschafft oder hergestellt hat, sind nicht zulagenbegünstigt, weil sie in einer von der Gewährung der Investitionszulage ausgeschlossenen Betriebsstätte des Handels verblieben sind.

BFH – Urteil, III R 76/03 vom 30.06.2005

Im Fördergebiet errichtete Tankstellen, die ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges Mineralölunternehmen Tankstellenverwaltern als selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb überlässt, sind nicht --auch nicht teilweise-- Betriebsstätten des Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Von dem Mineralölunternehmen für diese Tankstellen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sind daher mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht zulagenbegünstigt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10254/05.OVG vom 10.06.2005

Ein Justizvollzugsbeamter kann zur Gewährleistung der Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt und im Interesse des Staates an einem einheitlichen und neutralen Auftreten seiner uniformierten Vollzugsbeamten aufgefordert werden, nach Art oder Größe auffällige Tätowierungen beim Tragen von Dienstkleidung zu verbergen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 Sa 1843/04 vom 15.04.2005

1. Wurde ein arbeitsloser Sozialhilfeempfänger einem kirchlichen Arbeitgeber, dessen Zweck die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten für Arbeitslose ist, durch einen Träger der Sozialhilfe zugewiesen, schließt dies für den zugewiesenen Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit aus, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (im Anschluss an BAG vom 07.07.1999, AP Nr. 216 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

2. Auch wenn der Träger der Sozialhilfe im Zuweisungsbescheid bestimmt hat, dass die tarifvertraglichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes oder daran angelehnte Tarifvereinbarungen keine Anwendung in dem Arbeitsverhältnis finden, kann der ehemals arbeitslose Sozialhilfeempfänger Vergütungsansprüche nach diesen Regelungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet Anwendung, wenn der kirchliche Arbeitgeber mit seinem "Stammpersonal" die Geltung des BAT-KF für deren Arbeitsverhältnisse vereinbart.

4. Ein sachlicher Grund, den von einem Träger der Sozialhilfe zugewiesenen Arbeitnehmer von Vereinbarungen über die Geltung des BAT-KF auszunehmen, liegt vor, wenn dieser gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG geleistet hat(BAG, Urteil vom 09.05.1995 - 9 AZR 269/94 -). Hat der zugewiesene Arbeitnehmer Aufgaben in der Personalverwaltung des vom kirchlichen Arbeitgeber geförderten Personenkreises erledigt, handelt es sich nicht um zusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wenn die Aufgaben andernfalls vom "Stammpersonal" hätten erledigt werden müssen.

5. Soweit § 3 d (aa) BAT-KF in Übereinstimmung mit § 3 d (aa) BAT bestimmt, dass dieser Tarifvertrag nicht für Angestellte gilt, die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach §§ 19 und 20 BSHG verrichten, ist eine Inhaltskontrolle nach den für Tarifverträge geltenden Maßstäben vorzunehmen. Weder die Übernahme von Kosten durch den Träger der Sozialhilfe oder sonstige Stellen noch der Umstand, dass der Arbeitnehmer arbeitslos war und für ihn eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG geschaffen wurde, stellen - für sich genommen - sachgerechte Gründe dar, einen Arbeitnehmer von allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen auszuschließen.

6. Für den Fall, dass die Anordnung der normativen Wirkung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen in § 3 Abs. 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (Kirchengesetz) trotz Fehlens einer staatlichen Ermächtigung wirksam ist, ist der Ausschluss solcher Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des BAT-KF mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 R 2/04 vom 02.02.2005

Die Einbeziehung eines in der Disziplinarverfügung nicht angeschuldigten disziplinaren Vorwurfs in die Widerspruchsentscheidung verstößt gegen die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 BDG, die es der Widerspruchsbehörde im Zusammenwirken mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG verbietet, den in der Disziplinarvefügung vorgeworfenen Sachverhalt auf weitere disziplinarrechtlich erhebliche Verhaltensweisen auszudehnen; dies gilt wegen der Maßgeblichkeit der Disziplinarverfügung und ihrer Begründung auch für den Fall, dass die in Rede stehende - in der Disziplinarverfügung nicht angeschuldigte - Verhaltensweise Gegenstand der Einleitungsverfügung war.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LC 415/03 vom 09.11.2004

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 72 a BbesG.

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