Hundesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG darf nicht erhobene werden für die Haltung von Diensthunden der Bundespolizei, wenn der Diensthundführer mit der Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Kennzeichnend hierfür sind u.a. eine Aufwandsentschädigung und eine Zeitgutschrift für die Beschäftigung mit dem Hund. Wird durch die Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt, fehlt es an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung.
Wird von einem Angehörigen der Bundespolizei ein Diensthund außerhalb der Dienstzeit zu Hause gehalten, kann ihn eine kommunale Satzung der Hundesteuerpflicht unterwerfen.
1. Keine Absetzbarkeit eines Betrages für Erwerbstätige bei der Berechnung ihres Einkommens nach § 76 Abs. 2a BSHG im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung, die Verweisung in der BefrVO auf die Vorschriften der §§ 76 bis 78 BSHG ist eine statische Verweisung, auf die am 1. Juni 1992 gültige Fassung der Vorschriften des BSHG
2. Zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten; diese umfassen bei Erwerbstätigen, die auf das Auto angewiesen sind, neben der Fahrtkostenpauschale auch die Autosteuern und die Kfz-Haftpflichtbeiträge, nicht aber die Kosten für den Autokredit
Tierhalterhaftung bei Verletzung eines Familienangehörigen
1. Lebt der verletzte Arbeitnehmer mit dem als Tierhalter haftenden Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft, ist der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber, der dem Geschädigten nach § 3 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistet, in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen (Fortführung BGHZ 66, 104 zu § 4 Abs. 1 LFZG a.F.).
2. Die so genannte Haftungsablösung gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII (entspricht § 636 Abs. 1 RVO a.F.) greift nicht ein, wenn der Vater des privaten Hundehalters aus Gefälligkeit die kurzzeitige Aufsicht über den Hund übernimmt und dabei von diesem verletzt wird.
OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Urteil vom 8. September 1999,
Az. 8 U 2048/99