1. Die Vorschriften der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung sind seit dem 25. November 1997 auch auf Hochschullehrer anwendbar.
2. Ein Beamter, der seine Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hat und vor dem 25. November 1997 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden ist, verliert seinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 2. BesÜV a.F. auch dann nicht, wenn er innerhalb des Beitrittsgebiets seinen Dienstherrn und seinen Status gewechselt hat.
1. Kann der im Versorgungsausgleich begünstigte geschiedene Ehegatte eines Ruhestandsbeamten eine Altersrente beanspruchen, schließt diese Möglichkeit des Rentenbezuges das Vorliegen einer Härte i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG mit der Folge aus, dass die Versorgung des Beamten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzt werden kann.
2. Auch bei einem Wechsel des Dienstherrn ist der letzte Dienstherr als zuständiger Träger der Versorgungslast zur Kürzung der Versorgung des geschiedenen Beamten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berechtigt.
Die Versetzung eines Beamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn ist unwirksam, wenn das von dem aufnehmenden Dienstherrn schriftlich zu erklärende Einverständnis bei Erlass der Versetzungsverfügung nicht vorliegt. Eine Heilung dieses Mangels ist ausgeschlossen.