1. Die vom Landesgesetzgeber rückwirkend in Kraft gesetzte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale des Art. 13 LBVAnpG 2007/2008 erfüllt zwar die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung, sie verletzt das verfassungs-rechtliche Rückwirkungsverbot jedoch nicht.
2. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die pauschale Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten muss der Beamte mit der Feststellungsklage auf amtsangemessene Besoldung geltend machen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -).
1. Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (im Anschluss an BVerwGE 122, 147). Dem widerspricht es, wenn der Dienstherr bei der Vergabe von Beförderungsämtern vorrangig nicht die Leistung, sondern das Dienstalter der Bewerber zum Auswahlkriterium erhebt.
2. Der Dienstherr trägt die materielle Darlegungs- und Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der unterlegene Bewerber um ein Beförderungsamt ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (im Anschluss an BVerwGE 124, 99).
Zum Anspruch eines Soldaten auf Wegstreckenentschädigung für regelmäßige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (hier bejaht).
Beschafft der Dienstherr (hier: das Land Baden-Württemberg) für einen in seinem Dienst stehenden Lehrer Sonderausstattungen einer Schule (hier: bandscheibengerechten Schreibtischstuhl für einen Lehrer), so kommt er hiermit seiner Fürsorgepflicht nach und tätigt daher auch dann nur ein eigenes Geschäft, wenn der Schulträger nach den Regelungen des Schullastenausgleichs (§ 15 Abs. 2 und 3 FAG) die Kosten zu tragen hätte. Denn der Schulträger ist nach diesen Regelungen grundsätzlich nicht verpflichtet, Sonderausstattungen anzuschaffen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind. Der Schulträger hat jedoch ersparte Aufwendungen zu erstatten, wenn er sich durch die zur Verfügung gestellte Sonderausstattung tatsächlich Aufwendungen für eine sonst erforderliche "Normalausstattung" erspart hat.
1. Die nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen Schutzausrüstungen für Lehrer (hier: Sicherheitsschuhe für einen Technischen Lehrer) sind "übrige Schulkosten" im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 FAG und daher vom zuständigen Schulträger zu beschaffen.
2. Bei der Auswahl der Schutzausrüstungen ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht; diese Mehrkosten hat das Land als Dienstherr und "Arbeitgeber" des betreffenden Lehrers zu tragen.
Der Deutsche Bahn AG ist mit der DBAGZustV nicht auch die Geltendmachung von "Schmiergeld"-Herausgabeansprüchen nach Maßgabe des § 70 BBG gegen einen ihr zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens übertragen worden.
Der Bund als Dienstherr der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten kann weder allgemein noch in einem bestimmten Einzelfall die Deutsche Bahn AG mit der Geltendmachung des aus § 70 BBG folgenden "Schmiergeld"-Herausgabeanspruchs gegen einen dieser Beamten beleihen. Er kann darüber hinaus weder der Deutsche Bahn AG einen solchen Anspruch gegen einen dieser Beamten abtreten noch die Deutsche Bahn AG dazu ermächtigen, diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
1. Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Finanzbeamten wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen.
2. Im gerichtlichen Eilverfahren gegen eine vorläufige Dienstenthebung sind auch Tatsachen, die erst während des Eilverfahrens durch Ausdehnungsverfügungen zum Gegenstand des laufenden Disziplinarverfahrens gemacht werden, bei der Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.