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Dienstherr

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 K 67/07.KO vom 23.05.2008

Rechtsgebiete:GG, LBG, LBVAnpG 2007/2008, BVO
Schlagworte:Alimentation, Alimentationsgrundsatz, Alimentationsprinzip, Amtsangemessenheit, Beamter, Beihilfe, Beihilfen, Beihilfenverordnung, Besoldung, Bezüge, Dienstherr, Eigenbeteiligung, Familie, Feststellungsklage, Früherkennungsuntersuchung, Fürsorge, Fürsorgepflicht, Gesetzgeber, Gestaltungsspielraum, Gleichheitssatz, Gleichheitsgebot, Kostendämpfung, Kostendämpfungspauschale, Nettobesoldung, Nettobezüge, Normenklarheit, Pauschale, Rechtssicherheit, Rückwirkung, Rückwirkungsverbot, Selbstbehalt, Untersuchung, Vertrauen, Vertrauensschutz, Vorsorgeuntersuchung
Stichwort:Dienstherr
Leitsatz:1. Die vom Landesgesetzgeber rückwirkend in Kraft gesetzte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale des Art. 13 LBVAnpG 2007/2008 erfüllt zwar die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung, sie verletzt das verfassungs-rechtliche Rückwirkungsverbot jedoch nicht.

2. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die pauschale Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten muss der Beamte mit der Feststellungsklage auf amtsangemessene Besoldung geltend machen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 K 67/07.KO



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11359/07.OVG vom 28.03.2008

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Polizei, Beamter, Polizeibeamter, Beförderung, Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung, Leistungsgrundsatz, Beurteilung, dienstliche Beurteilung Dienstalter, Dienstherr, Organisationsermessen, Aufgabenerfüllung, Funktionsfähigkeit, Darlegungslast, Beweislast
Stichwort:Dienstherr
Leitsatz:1. Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (im Anschluss an BVerwGE 122, 147). Dem widerspricht es, wenn der Dienstherr bei der Vergabe von Beförderungsämtern vorrangig nicht die Leistung, sondern das Dienstalter der Bewerber zum Auswahlkriterium erhebt.

2. Der Dienstherr trägt die materielle Darlegungs- und Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der unterlegene Bewerber um ein Beförderungsamt ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (im Anschluss an BVerwGE 124, 99).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11359/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10070/07.OVG vom 04.05.2007

Rechtsgebiete:SG, BRKG
Schlagworte:Fahrtkosten, Gemeinschaftsunterkunft, Fahrt, Wohnung, Arbeitsstätte, Dienststätte, Dienstort, Fürsorge, Dienstherr, Fürsorgepflicht, Wesenskern, Privat-Pkw, Wegstreckenentschädigung, Werbungskosten
Stichwort:Dienstherr
Leitsatz:Zum Anspruch eines Soldaten auf Wegstreckenentschädigung für regelmäßige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (hier bejaht).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10070/07.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2708/04 vom 03.05.2006

Rechtsgebiete:FAG, SchlVO, SchulG, BGB
Schlagworte:Schullastenausgleich, Geschäftsführung ohne Auftrag, Erstattungsanspruch, Schreibtischstuhl, Schulkosten, Fürsorgepflicht, Dienstherr
Stichwort:Dienstherr
Leitsatz:Beschafft der Dienstherr (hier: das Land Baden-Württemberg) für einen in seinem Dienst stehenden Lehrer Sonderausstattungen einer Schule (hier: bandscheibengerechten Schreibtischstuhl für einen Lehrer), so kommt er hiermit seiner Fürsorgepflicht nach und tätigt daher auch dann nur ein eigenes Geschäft, wenn der Schulträger nach den Regelungen des Schullastenausgleichs (§ 15 Abs. 2 und 3 FAG) die Kosten zu tragen hätte. Denn der Schulträger ist nach diesen Regelungen grundsätzlich nicht verpflichtet, Sonderausstattungen anzuschaffen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind. Der Schulträger hat jedoch ersparte Aufwendungen zu erstatten, wenn er sich durch die zur Verfügung gestellte Sonderausstattung tatsächlich Aufwendungen für eine sonst erforderliche "Normalausstattung" erspart hat.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2708/04


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