Zu den Voraussetzungen eines Dienstganges, wenn der Beamte nicht am Dienstort wohnt.
Mehraufwendungen i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG liegen nicht vor, soweit der Beamte durch den Dienstgang Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle spart, die ihm ohne den Dienstgang aufgrund der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle entstanden wären.