JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > Dienstfähigkeit
| Rechtsgebiete: | LSA-BG |
| Schlagworte: | Beamter, Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Prüfungsumfang, Ruhestand, Untersuchung, amtsärztliche, Versetzung, Zweifel |
| Stichwort: | Dienstfähigkeit |
| Leitsatz: | 1. Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA i. V. m. §§ 45b, 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA, wenn der Beamte bereits durch eine noch nicht bestandskräftige Verfügung wegen Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde (Fortführung von OVG LSA, Beschluss vom 26.06.2007 - Az.: 1 M 103/07 -, veröffentlicht bei juris). 2. Ein Beamter ist nach wie vor verpflichtet, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken, auch wenn er bereits durch eine noch nicht bestandskräftige Verfügung wegen Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte selbst mit der Behauptung seiner Dienstfähigkeit um seine aktive dienstliche Verwendung nachsucht. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 164/08 | |
| Rechtsgebiete: | BBG, BPolBG |
| Schlagworte: | Amtsführungsverbot, Dienstfähigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Zweifel, zwingende dienstliche Gründe |
| Stichwort: | Dienstfähigkeit |
| Leitsatz: | Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Polizeibeamtin rechtfertigen nur dann den Erlass eines Amtsführungsverbots aus zwingenden dienstlichen Gründen, wenn sie von solchem Gewicht sind, dass die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung gefährdet ist und es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kommt. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 110/08 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-BG |
| Schlagworte: | Beamter, Dienstfähigkeit, Dienstunfähig, Fachärzte, Hinzuziehung, Prüfungsumfang, Untersuchung, amtsärztliche, Verhältnismäßigkeit, Zweifel |
| Stichwort: | Dienstfähigkeit |
| Leitsatz: | 1. Zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA i. V. m. §§ 45b, 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA. 2. Der Beamte ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet. 3. Die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, kann von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist. 4. Dabei ist eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und "nicht aus der Luft gegriffen" sind. 5. Art und Umfang einer - amtsärztlichen - Untersuchung sind dabei grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den Anlass gerechtfertigt (verhältnismäßig) sein. 6. Der Amtsarzt entscheidet zugleich über die Frage (der Erforderlichkeit) der Hinzuziehung eines Facharztes, die deswegen geboten sein kann, weil der Amtsarzt selbst in dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderliche Sach- und Fachkenntnis oder Ausstattung besitzt. 7. § 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA regelt nicht den Umfang ("Erforderlichkeit") der ärztlichen Begutachtung selbst. Diese ergibt sich vielmehr aus der Art und Weise der Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten sowie dem von ihm innegehabten Amt mit den an dessen Erfüllung zu stellenden Anforderungen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 103/07 | |
| Rechtsgebiete: | BG LSA, DG LSA, DO LSA |
| Schlagworte: | Aberkennung, Dienst, Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Disziplinarverfahren, Einstellung, Entfernung, Ruhegehalt, Ruhestand, Wiedererlangung |
| Stichwort: | Dienstfähigkeit |
| Leitsatz: | 1. § 45 Abs. 2 BG LSA setzt voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen - wegen Dienstunfähigkeit - in den Ruhestand versetzten Beamten handeln muss, also nach wie vor das Ruhestandsbeamtenverhältnis besteht. 2. Das Ruhestandsbeamtenverhältnis ist mit einer in einem Disziplinarverfahren nach der DO LSA erfolgten rechtskräftigen Aberkennung des Ruhegehaltes beendet. 3. Darauf, ob § 12 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 10 Abs. 6 DG LSA, der nunmehr ausdrücklich die erneute Einstellung untersagt, auch im Falle der Aberkennung des Ruhegehaltes nach der DO LSA (analog) Anwendung findet, kommt es nicht entscheidungserheblich an. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 O 56/07 | |
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