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Dienstbereitschaft

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 11035/05.OVG vom 08.09.2005

Rechtsgebiete:ApoBetrO, LadSchlG
Schlagworte:Berufsrecht, Apothekenrecht, vorläufiger Rechtsschutz, Sofortvollzug, Anordnung des Sofortvollzugs, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Begründung, Apotheke, Apothekenbetrieb, nächstgelegene Apotheke, Apotheker, Landesapothekerkammer, Notdienst, Apothekennotdienst, Dienstbereitschaft, Ladenschluss, Ladenschlusszeiten, Arzneimittel, Arzneimittelversorgung, Wettbewerb, Wettbewerbsgleichheit, Arbeitsschutz, Ermessen, Ermessensgrenze, Ermessensausübung, Ermessensbetätigung
Stichwort:Dienstbereitschaft
Leitsatz:Zu Inhalt und Grenzen der Ermessensbetätigung der Landesapothekerkammer bei der Organisation des Apotheken-Notdienstes durch Anordnung von Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 11035/05.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2149/02 vom 01.04.2003

Rechtsgebiete:ApG, LadschlG, ApbetrO
Schlagworte:Apotheke, Ladenschluss, Dienstbereitschaft, Notdienst, Urlaub, Zweigapotheke
Stichwort:Dienstbereitschaft
Leitsatz:1. Ein berechtigter Grund für die Befreiung einer Apotheke von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft liegt nicht schon dann vor, wenn die Befreiung im individuellen - persönlichen oder betrieblichen - Interesse des jeweiligen Apothekers liegt. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Befreiungswunsch - zum einen - einen singulären, außergewöhnlichen Anlass hat, der - zum anderen - nach seinem Gewicht geeignet ist, eine Befreiung auch den anderen Apotheken gegenüber zu rechtfertigen.

2. Wegen Erholungsurlaubs von Personal kommt eine Befreiung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn für die Apotheke Betriebsferien vorgesehen werden.

3. Für eine Zweigapotheke gilt nichts anderes.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 2149/02

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10045/03.OVG vom 19.03.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 93/104/EG, BBesG, MVergV, LBG
Schlagworte:Arbeitszeit, Arbeitszeitregelung, Alimentationsprinzip, Abgeltung, Anwesenheit, Beamter, Bereitschaftsdienst, Besoldungsrecht, Dienst, Dienstbereitschaft, Dienstort, Dienstzeit, dienstliche Belastung, Freizeit, Rufbereitschaft, Ruhezeit, Europarecht, Gemeinschaftsrecht, europäische Richtlinie, Mehrarbeit, Mehrarbeitsvergütung, Überstunden, Vergütung
Stichwort:Dienstbereitschaft
Leitsatz:Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MVergV Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der zu vergütenden Mehrarbeitszeit nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt werden, steht dies in keinem Widerspruch zur Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993. Denn diese Richtlinie enthält keine vergütungsrechtlichen Vorgaben für die Behandlung von Mehrarbeit.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10045/03.OVG


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