JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > Dienstbefreiung
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 1999/70/EG, Richtlinie 2000/78/EG, GG, BRRG, BBG, BBesG, BGB, MVergV, AGG |
| Schlagworte: | Beamter, Bundesbeamter, Ruhestandsbeamter, Versetzung in den Ruhestand, vorzeitig, eigener Wunsch, Arbeitszeit, Beitrittsgebiet, rechtswidrig, Mehrarbeit, Mehrarbeitsvergütung, Anordnung, Genehmigung, Schaden, immateriell, Schadensersatz, Fürsorgepflicht, unzumutbare Belastung (verneint), Folgenbeseitigungsanspruch, Treu und Glauben, Dienstbefreiung, Besoldung, Gesetzesbindung der -, Interessenausgleich, öffentliches Wohl (verneint), zwingende dienstliche Gründe, Unterlassungsanspruch, Alter, Diskriminierung (verneint), Gemeinschaftsrecht |
| Stichwort: | Dienstbefreiung |
| Leitsatz: | Bundesbeamte im Ruhestand haben keinen Anspruch nach §§ 72 Abs. 2 Satz 3, 242 BGB auf Geldausgleich für den während ihres aktiven Dienstverhältnisses im Beitrittsgebiet aufgrund rechtswidrig zu hoch angesetzter Wochenarbeitszeit zuviel geleisteten Dienst (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 und 2 C 35.02 -). |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 7.06 | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, MVergV, NBG, NdsArbZVO |
| Schlagworte: | Ausgleichsregelungen, Besoldung, Dienstbefreiung, Lehrkraft, teilzeitbeschäftigte, beamtete, Mehrarbeit, Mehrarbeitsvergütung |
| Stichwort: | Dienstbefreiung |
| Leitsatz: | 1. Eine teilzeitbeschäftigte, beamtete Lehrkraft hat keinen Anspruch auf eine einer Vollzeitkraft entsprechenden Besoldung, auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Dienstbefreiung für die Zeiten einer Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten. 2. Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte werden in Niedersachsen durch die Teilnahme an Klassenfahrten nicht gleichheitswidrig stärker belastet, weil niedersächsische Erlasse hinreichende Ausgleichsregelungen vorsehen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LC 264/06 | |
| Rechtsgebiete: | HBG, MVergV |
| Schlagworte: | Dienstbefreiung, Mehrarbeit, Sachentscheidungsbefugnis, Vergütung, zwingende dienstliche Gründe |
| Stichwort: | Dienstbefreiung |
| Leitsatz: | 1. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. 2. Die Hessische Bezügestelle berechnet die konkrete Vergütung, setzt sie fest und zahlt aus. 3. Zwingende dienstliche Gründe für die Vergütung geleisteter Mehrarbeit liegen nicht vor, wenn das Beamtenverhältnis wegen einer strafrechtlichen Verurteilung kraft Gesetzes endet. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 UE 1891/06 | |
| Rechtsgebiete: | SBG |
| Schlagworte: | Beamter, Arbeitszeit, Zuvielarbeit, Dienstbefreiung, Treu und Glauben |
| Stichwort: | Dienstbefreiung |
| Leitsatz: | Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist, erfordert der Ausgleich von Zuvielarbeit einen Abschlag. Ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden entspricht dem allgemeinen Interessenausgleich entsprechend § 87 Abs. 3 SBG, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Ein treuwidriges Verhalten kann nicht festgestellt werden, da der Dienstherr noch darauf vertrauen durfte, dass er sich mit seiner Rechtsansicht durchsetzt, und die vielfältigen Probleme keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 R 20/05 | |
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